Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XI. IV. 469 
In dem Pfandvertrag ist auch die Verpfändung der dem Verpfänder aus der Versicherung 
des Pfandgegenstandes etwa erwachsenden Ansprüche zu vereinbaren und zu bestimmen, daß 
der Verpfänder eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmers über die ihm nach § 1280 
B. G. B. erstattete Anzeige beibringe und den Versicherungsschein, sofern er auf den Inhaber 
ausgestellt ist, übergebe. 
Soll ein Warenlager, das häufigeren Veränderungen im Bestande unterworfen ist, als 
Pfand angenommen werden, so ist zu vereinbaren, daß auch die nach dem Vertragsabschlusse 
zur Einlagerung gelangenden Waren als mitverpfändet gelten. 
In dem Pfandvertrag ist weiter zu bestimmen, daß der Verpfänder abweichend von 
§ 1218 Absatz 2 B.G.B. sich selbst über den jeweiligen Zustand des Pfandgegenstandes in 
Kenntnis zu erhalten hat. 
In dem Vertrag ist auch zum Ausdrucke zu bringen, daß dem Pfandnehmer der Besitz 
(Mitbesitz) im Sinne des bürgerlichen Rechtes eingeräumt wird. 
12. 
Die Kasse hat sich von Zeit zu Zeit insbesondere bei den Bestandsanfnahmen zu ver- 
lässigen, ob die verpfändeten Gegenstände noch vollständig vorhanden und nicht infolge der 
Lagerung oder aus sonstigen Ursachen so schadhaft oder minderwertig geworden sind, daß ihr 
Wert keine nach § 10 als ausreichend zu erachtende Deckung mehr bietet. Gewährt der Wert 
diese Deckung nicht mehr, so hat die Kasse die Stellung anderweitiger Sicherheit zu verlangen 
oder den gewährten Kredit zu mindern. 
13. 
Die Kasse hat darauf zu achten, daß die nach dem Fenerversicherungsvertrage dem Ver- 
pfänder obliegenden Verpflichtungen erfüllt, insbesondere die notwendigen Anzeigen rechtzeitig 
erstattet werden; in dringlichen Fällen hat sie an Stelle des Verpfänders diese Verpflichtungen 
selbst zu erfüllen. 
8 14. 
(1) Ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff kann als Pfand angenommen werden, 
wenn der Verpfänder unbeschränkt über das Schiff zu verfügen berechtigt ist und sich als den 
Verfügungsberechtigten durch Vorlage eines beglaubigten Schiffsregisterauszugs ausweist und 
wenn das zu verpfändende Schiff gegen die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung 
versichert und nach den Umständen anzunehmen ist, daß der Versicherungsnehmer die ans dem 
Versicherungsvertrag ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllen werde. Die Verpfändung wird 
unzureichend, sobald das Versicherungsverhältnis gelöst wird, ohne daß ein Versicherungsfall 
eingetreten ist. 
(2) Der Verpfänder muß den Anspruch aus dem Versicherungsvertrage zu Gunsten der 
Finanzverwaltung mitverpfänden und eine Bescheinigung der Versicherungsunternehmung darüber 
beibringen, daß er ihr die Verpfändung dieses Anspruches mitgeteilt habe. 
(3) Ist der Verpfänder eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von mindestens 
einer Million Mark, so können auch nichtversicherte Schiffe als Sicherheit angenommen werden, 
Verpsandung 
von Schiffen.
	        
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