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wenn sich die Gesellschaft verpflichtet, jährlich ihre Bilanz der Kasse mitzuteilen, ihr auch jede
Rechtsänderung hinsichtlich der verpfändeten Schiffe sowie deren Untergang oder Löschung im
Schiffsregister unverzüglich anzuzeigen und von Zeit zu Zeit auf Verlangen der Kasse eine
Schätzung der verpfändeten Schiffe durch von der Kasse bezeichnete Sachverständige auf ihre
Kosten vornehmen zu lassen.
(4) Die Schiffe dürfen nur zu einem Drittel ihres durch Sachverständige festgestellten
Wertes als Pfand angenommen werden.
(5) Die Verpfändung gilt als erfolgt, wenn sie im Schiffsregister eingetragen ist.
15.
Die Kasse hat nach längstens je 5 Jahren eine Schätzung der verpfändeten Schiffe zu
veranlassen. Ergibt sich hierbei, daß der Wert der verpfändeten Schiffe das Zweifache des
Betrags der noch bestehenden Verbindlichkeit oder des eingeräumten Kredits nicht mehr über-
steigt, so ist eine Ergänzung der Sicherheit zu verlangen oder der nicht gedeckte Teil des
Schuldbetrags einzuziehen, gegebenenfalls der Kredit zu kürzen.
8 16.
Bũrgschaften. (1) Die Sicherstellung durch Bürgschaft ist nur anzunehmen, wenn die Zahlungsfähigkeit
des gestellten Bürgen unbedenklich erscheint; nötigenfalls ist die Stellung mehrerer Bürgen
oder die Leistung sonstiger Sicherheit zu verlangen. Leistet ein Bürge für mehrere Personen
Bürgschaft, so ist darauf zu achten, daß der Gesamtbetrag der geleisteten Bürgschaften eine
den Vermögensverhältnissen des Bürgen entsprechende Summe nicht übersteigt. Wieweit im
Auslande wohnende Personen oder ausländische Banken als Bürgen angenommen werden
können, bestimmen die Direktionen.
r 2 (2) Der Bürge hat der Kasse eine Bürgschaftsurkunde nach Muster 5 auszustellen. Der
NAufnahme einer besonderen Urkunde über die Bürgschaftsübernahme bedarf es nicht, wenn die
Bürgschaftserklärung in der Urkunde über die Schuld selbst oder in einer sonstigen Urkunde
aufgenommen und vom Bürgen unterzeichnet ist.
(3) Die Unterschrift des oder der Bürgen muß, wenn sie nicht vor dem Beamten der
Kasse von dem der Kasse bekannten Bürgen geleistet wird, durch einen zur Beglaubigung zu-
ständigen Beamten (Notar, Bürgermeister, unter Umständen auch Gemeindegrundbuchbeamten
oder Grundbuchhilfsbeamten) beglaubigt sein. Bei Bürgschaften für Beträge bis zu 1000 46
bedarf es der Beglaubigung nicht, wenn die Echtheit der Unterschrift der Kasse bekannt ist.
(4) Übernimmt jemand als Vertreter eines anderen (als Bevollmächtigter oder gesetz-
licher Vertreter einer Gesellschaft) die Bürgschaft, so hat er sich durch öffentlich beglaubigte
Vollmacht oder durch einen Handelsregisterauszug über seine Vertretungsbefugnis auszuweisen,
falls diese der Kasse nicht zuverlässig bekannt ist.
(5) Bürgen, die nicht auf die Einrede der Vorausklage verzichten oder sich nicht als
Selbstschuldner verbürgen, und Bürgen, welche die Bürgschaft nur auf bestimmte Zeit über-
nehmen, sollen in der Regel nicht angenommen werden. Sind Bürgen, die ihre Haftung auf