XLIV. 471
bestimmte Zeit beschränkt haben, angenommen worden, so ist bei Ablauf der gesetzten Frist
nach § 777 B.G.B. zu verfahren.
§5 17.
(1) Wechselseitige Bürgschaften sollen regelmäßig nicht angenommen werden. Jedoch ist
den Domänenämtern und Forstämtern gestattet, nach ihrem Ermessen bei Parzellenverkäufen
nach Maßgabe der lit. A. I. 1 a der Normativbestimmungen über Veräußerung und Ver-
pachtung des domänärarischen, landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes, bei Güterverpachtungen
in Parzellen, bei Versteigerungen von Gras= und anderen Bodenerzeugnissen sowie bei der
Verwertung von Walderzeugnissen wechselseitige Bürgschaftsleistungen anzunehmen, bezüglich
der Verwertung von Walderzengnissen jedoch nur für Beträge bis zu 200 einschließlich
und in allen Fällen unter der Voraussetzung, daß die Umstände des Falles die Zulassung
wechselseitiger Bürgschaft als unbedenklich erscheinen lassen.
(2) Die Direktionen können allgemein oder für bestimmte Arten von Verbindlichkeiten
bestimmen, daß nur solche Bürgen angenommen werden, die sich durch Vorlage eines von der
Bezirksfinanzbehörde ihres Wohnorts ausgestellten Kreditheftes über ihre der Finanzverwal-
tung gegenüber eingegangenen und noch bestehenden Schuldigkeiten einschließlich der übernom-
menen Bürgschaften ausweisen.
Die Kasse, die einen solchen Bürgen annimmt, hat die Bürgschaft unter Angabe des
Betrags in dem Kredithefte zu vermerken. Ist eine Bürgschaftsverbindlichkeit erloschen, so ist
der sich auf sie beziehende Eintrag im Kredithefte von der Kasse zu löschen.
8 18.
(1) Bei Kreditgewährung soll der gestellte Bürge sich für alle Beträge verbürgen, die
der Hauptschuldner innerhalb des gewährten Kredites schuldig geworden ist oder schuldig
werden wird.
(2) Bürgen, die sich nicht unbeschränkt in Höhe des Betrags des dem Hauptschuldner
gewährten Kredites verbürgen, sondern nur bis zu einem hinter der Verbindlichkeit oder dem
Kredit zurückbleibenden Betrage den Ausfall zu decken übernehmen (Ausfallsbürgen), dürfen
nur angenommen werden, wenn für den weiteren Betrag andere Bürgen, die sich als Selbst-
schuldner für den dem Hauptschuldner gewährten Kredit verbürgen, die Haftung übernehmen
oder Sicherheit durch Pfand= oder Hypothekenbestellung geleistet wird.
(3) Einem Gesuch um Erhöhung eines Kredites, für den Bürgschaft geleistet ist, darf
nur entsprochen werden, wenn der oder die Bürgen sich für den zu gewährenden Gesamtkredit
als Selbstschuldner verbürgen. In diesem Fall ist von dem früheren Bürgen eine neue Bürg-
schaftsurkunde nach Muster 5 auszustellen; die frühere Urkunde ist im Einverständnisse des
Bürgen zu vernichten, sobald die neue Bürgschaft wirksam wird.
Bürgschaften
bei Kredit-
gewährung
insbesondere.