Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XLIV. 471 
bestimmte Zeit beschränkt haben, angenommen worden, so ist bei Ablauf der gesetzten Frist 
nach § 777 B.G.B. zu verfahren. 
§5 17. 
(1) Wechselseitige Bürgschaften sollen regelmäßig nicht angenommen werden. Jedoch ist 
den Domänenämtern und Forstämtern gestattet, nach ihrem Ermessen bei Parzellenverkäufen 
nach Maßgabe der lit. A. I. 1 a der Normativbestimmungen über Veräußerung und Ver- 
pachtung des domänärarischen, landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes, bei Güterverpachtungen 
in Parzellen, bei Versteigerungen von Gras= und anderen Bodenerzeugnissen sowie bei der 
Verwertung von Walderzeugnissen wechselseitige Bürgschaftsleistungen anzunehmen, bezüglich 
der Verwertung von Walderzengnissen jedoch nur für Beträge bis zu 200 einschließlich 
und in allen Fällen unter der Voraussetzung, daß die Umstände des Falles die Zulassung 
wechselseitiger Bürgschaft als unbedenklich erscheinen lassen. 
(2) Die Direktionen können allgemein oder für bestimmte Arten von Verbindlichkeiten 
bestimmen, daß nur solche Bürgen angenommen werden, die sich durch Vorlage eines von der 
Bezirksfinanzbehörde ihres Wohnorts ausgestellten Kreditheftes über ihre der Finanzverwal- 
tung gegenüber eingegangenen und noch bestehenden Schuldigkeiten einschließlich der übernom- 
menen Bürgschaften ausweisen. 
Die Kasse, die einen solchen Bürgen annimmt, hat die Bürgschaft unter Angabe des 
Betrags in dem Kredithefte zu vermerken. Ist eine Bürgschaftsverbindlichkeit erloschen, so ist 
der sich auf sie beziehende Eintrag im Kredithefte von der Kasse zu löschen. 
8 18. 
(1) Bei Kreditgewährung soll der gestellte Bürge sich für alle Beträge verbürgen, die 
der Hauptschuldner innerhalb des gewährten Kredites schuldig geworden ist oder schuldig 
werden wird. 
(2) Bürgen, die sich nicht unbeschränkt in Höhe des Betrags des dem Hauptschuldner 
gewährten Kredites verbürgen, sondern nur bis zu einem hinter der Verbindlichkeit oder dem 
Kredit zurückbleibenden Betrage den Ausfall zu decken übernehmen (Ausfallsbürgen), dürfen 
nur angenommen werden, wenn für den weiteren Betrag andere Bürgen, die sich als Selbst- 
schuldner für den dem Hauptschuldner gewährten Kredit verbürgen, die Haftung übernehmen 
oder Sicherheit durch Pfand= oder Hypothekenbestellung geleistet wird. 
(3) Einem Gesuch um Erhöhung eines Kredites, für den Bürgschaft geleistet ist, darf 
nur entsprochen werden, wenn der oder die Bürgen sich für den zu gewährenden Gesamtkredit 
als Selbstschuldner verbürgen. In diesem Fall ist von dem früheren Bürgen eine neue Bürg- 
schaftsurkunde nach Muster 5 auszustellen; die frühere Urkunde ist im Einverständnisse des 
Bürgen zu vernichten, sobald die neue Bürgschaft wirksam wird. 
Bürgschaften 
bei Kredit- 
gewährung 
insbesondere.
	        
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