Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XLIV. 173 
(2) Bei Hypothetenbestellungen kommt die Gebühr nur einmal zur Erhebung: der Haupt- 
schuldner oder Sicherheitssteller ist befugt, auf die Gebühr des Absatzes 1 die Hälfte der 
Gebühr anzurechnen, die nach § 82 des Kostengesetzes für die Hypothekeneintragung zur Er- 
hebung kommt. 
(3) Die Gebühr des Absatzes 1 ermäßigt sich zur Hälfte, wenn durch bei der Reichsbank 
oder einer sonstigen Bank verwahrte Wertpapiere Sicherheit gestellt wird. 
(4) Von der Erhebung einer Gebühr ist abzusehen, wenn Sicherheit geleistet wird für 
Holzgeld-, Miet-, Pachtzins= oder Salggeldschuldigkeiten oder für Arbeitsleistungen und 
Lieferungen. Auch kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn anläßlich 
der Ausstellung von Zoll= oder Steuerbegleiturkunden oder zur Abwendung von Zwangsvoll- 
streckungsmaßregeln die Sicherstellung erfolgt, oder wenn besondere Gründe der Billigkeit zu 
einem Nachlaß der Gebühr vorliegen. 
8 23. 
Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen sind zulässig, soweit in einem Zwangs- 
vollstreckungsverfahren zur Abwendung von weiteren Zwangsmaßnahmen Sicherheit gestellt 
wird und der Hauptschuldner nicht in der Lage ist, in einer den Bestimmungen entsprechenden 
Weise Sicherheit zu leisten. 
8 24. 
(1) Zur Annahme von Sicherheitsbestellungen sind die Bezirksfinanzbehörden zuständig, Juständigien 
- -. · nnahme 
die den sicherzustellenden Betrag zu erheben haben. von Sicher. 
(2) Sie bedürfen der Ermächtigung der ihnen vorgesetzten Direktionen, wenn Grundstücke, heitslisten 
Schiffe oder für einen 10000 4 üÜbersteigenden Betrag Warenvorräte als Pfand gestellt 
werden. 
(3) Die Bezirksfinanzbehörden können von den vorgesetzten Direktionen ermächtigt werden, 
andere als die in § 4 bezeichneten Wertpapiere sowie Forderungen, insbesondere Sparkassen- 
guthaben als Pfand anzunehmen, wenn deren Annahme als Sicherheit unter den vorliegenden 
Umständen unbedenklich erscheint. 
8 25. 
(1) Die Bezirksfinanzbehörden bedürfen der Ermächtigung der vorgesetzten Direktion, wenn 
eine gestellte Sicherheit aufgegeben werden soll, bevor der vom Schuldner geschuldete Betrag, 
für den die Sicherheit gestellt ist, vollständig bezahlt, oder die Schuld anderweitig getilgt ist. 
(2) Die Bezirksfinanzbehörde soll der vorgesetzten Direktion Anzeige erstatten, sobald nach 
dem Verhalten des Hauptschuldners oder aus einem sonstigen Grund Aulaß vorliegt, die aus 
der Sicherheitsleistung der Finanzverwaltung erwachsenen Rechte auszuüben, wie den Bürgen 
zu betreiben oder das Pfaud zu veräußern. Die Direktion wird darauf der Bezirksfinanz 
behörde die erforderlichen Weisungen erteilen.
	        
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