Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XLIV. 479 
84. 
Die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Befugnisse stehen dern verwaltung auch 
dann zu, wenn die dem Schuldner gewährte Stundung wegen Nichtbeachtung der bei der 
Stundung vorgeschriebenen Bedingungen oder im Falle der Kriegsgefahr nach den vom Bundesrat 
erlassenen Bestimmungen widerrufen und die Schuld nicht sofort getilgt wird. 
85. 
Herrr . . . übergibt in zwei Fertigungen eine Erklärung, wonach er die 
Hbank von der erfolgten Verpfändung benachrichtigt und überläßt der 
....... verwaltung,dieseBenachrichtigungder........bankzuübetmitteln. 
§6. 
Falls der Kurswert der zu Pfand gegebenen Wertpapiere gegenüber dem heutigen Kurs 
um mehr als 10 v. H. gesunken ist, oder ein Wertpapier seine Beleihbarkeit ganz oder teil- 
weise verliert, wird der Verpfänder auf Verlangen der verwaltung weitere 
Wertpapiere zur Ergänzung der Sicherheit zu Pfand geben. 
§ 7. 
Der Verpfänder bezahlt eine Gebühr von. . ... % 
Von vorstehendem Vertrag erhält jeder Vertragsteil eine Fertigung. 
Der Pfandbesteller: 
(Unterschrift.)
	        
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