484 XLV.
84.
Straf- Strafvollstreckungsbehörde ist:
— a. bei durch' Strafbefehl erkannten Geldstrafen das Amtsgericht;
b. bei durch strafgerichtliches Urteil erkannten Geldstrafen, wenn das Schwurgericht
oder die Strafkammer in erster Instanz erkannt hat, die Staatsanwaltschaft, sonst
das Amtsgericht;
c. bei anderen Geldstrafen die Behörde, die die Geldstrafe erkannt, und, wenn das
Erkenntnis auf eingelegtes Rechtsmittel ergangen ist, die Behörde, die in erster Instanz
entschieden hat.
§ 5.
Gerichtstassen. 1. Gerichtskasse des Amtsgerichts ist die Steuereinnehmerei seines Sitzes; befinden sich an
seinem Sitze mehrere Steuereinnehmereien, so bestellt die Zoll= und Steuerdirektion eine davon
zur Gerichtskasse.
2. An die Gerichtskasse des Amtsgerichts sind alle Justizgefälle zu zahlen, die vom Amts-
gericht oder von einer anderen staatlichen Justizbehörde angefordert werden, die im Bezirk
des Amtsgerichts ihren Sitz hat.
3. Wo ein Bedürfnis hierfür besteht, errichtet das Finanzministerium im Einverständnis
mit dem Justizministerium in den Gebäuden der Justizbehörden Zahlstellen der Gerichtskasse.
Die Errichtung wird durch das amtliche Verkündigungsblatt bekannt gemacht.
4. Jede Gerichtskasse führt beim Postscheckamt Karlsruhe ein Postscheckkonto.
6. Die Gerichtskassen sowie die Zahlstellen unterstehen der Dienstaufsicht der Finanzämter.
86.
Zahlung an Grundbuchkosten können bei der Steuereinnehmerei des Grundbuchamtssitzes zur Über-
Steuer= mittelung an die Gerichtskasse einbezahlt werden, nach Ablauf der Zahlungsfrist aber nur
einnehmereien. gegen Zahlung einer Gebühr von 10 F für die besondere Benachrichtigung der Gerichtskasse.
87.
gahlung an 1. Richter und Staatsanwälte nehmen Zahlungen von Justizgefällen nicht an.
Instizbeamte. 2. Notare können gegen Entwertung von Kostenmarken (§ 26) Zahlungen von Notariats-
und Grundbuchkosten für die Gerichtskasse annehmen.
3. Die Kostenbeamten der Gerichte können Zahlungen von Gerichtskosten und gerichtlich
erkannten Geldstrafen, die Kostenbeamten der Notariate Zahlungen von Notariats= und Grund-
buchkosten gegen Eutwertung von Kostenmarken (8 26) für die Gerichtskasse annehmen; Beträge
bis zu 200 14 müssen sie annehmen:
a. in dringenden Fällen, ferner
b. wenn sie dem Schuldner die Gefällrechnung persönlich übergeben und er sofort
bezahlen will, endlich
. wenn das Gericht oder das Notariat, dem der Kostenbeamte angehört, die Aus-
händigung eines Schriftstückes (§ 19) oder die Vornahme einer Handlung (8 39)
von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht hat.