Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XLV. 485 
Ist bei dem Gericht oder Notariat eine Zahlstelle errichtet, so ist den Kostenbeamten die 
Annahme nur auf auswärtigen Amtstagen und in dringenden Fällen erlaubt. 
4. Im übrigen ist Justizbeamten die Annahme von Zahlungen untersagt. 
8 8. 
Vereinigte Notariate gelten, soweit das Justizministerium nichts anderes bestimmt, im Pereinigte 
Sinne dieser Verordnung als ein Notariat. · 
§9. 
Finanzämter im Sinne dieser Verordnung sind auch die Hauptsteuerämter für ihren Finanzämter. 
Landessteuerbezirk. 
8 10. 
Die Kostenbeamten und Steuereinnehmereien haben geschäftsungewandten Personen bei Beistand. 
der Übermittelung der Schuldbeträge an die Gerichtskasse, insbesondere bei der Ausfüllung 
der Zahlkarte, behilflich zu sein. 
II. Abschnitt. 
Das regelmäßige Erhebungsverfahren. 
I. Die Anforderung. 
811. 
Geldstrafen sind beim Schuldner anzufordern, sobald sie vollziehbar sind, Kosten, sofern geitpunkt der 
nicht eine spätere Erhebung vorgeschrieben ist oder der Schuldner die frühere Anforderung Anforderung. 
beantragt, alsbald nach der Fälligkeit. 
12. 
1. Über die anzufordernden Justizgefälle hat der Kostenbeamte dem Schuldner eine Gefäll- 
Rechnung (Gefällrechnung) nach Muster 1 auszustellen. rechnung. 
2. Die Rechnung erhält eine Nummer (Kassennummer, vergl. § 52 Abs. 1). t 
3. Der Schuldner ist derart genau zu bezeichnen, daß er ohne weitere Erhebungen 
ermittelt werden kann, wenn die Schuld zwangsweise beigetrieben werden muß. Soweit die 
erforderlichen Angaben nicht aus den Akten hervorgehen, hat sie der Kostenbeamte durch geeig- 
nete Erhebungen, z. B. Befragen der Parteien oder ihrer Vertreter, festzustellen. 
4. Die Tabelle, in der die Sache eingetragen ist, ist abgekürzt anzugeben, z. B. bei 
Mahnsachen: „“ A Tab. Nr. 200“ ist die Sache in das Geschäftstagebuch oder Kosten- 
register eingetragen, so genügt die Angabe der Nummer des Eintrags ohne weiteren Zusatz. 
5. Als Tag, bis zu welchem die Schuld zu zahlen ist (Zahlungstermin), ist in der 
Regel der zweite Gefällzahlungstag nach der voraussichtlichen Behändigung oder Zustellung 
der Rechnung (§ 14 Abs. 4) zu bestimmen; Gefällzahlungstage sind der 10., 20., und 30. 
83.
	        
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