Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XLV. 487 
a. in den Fällen des § 97 des Gerichtskostengesetzes und des § 10 Abs. 2 des 
badischen Kostengesetzes; 
b. auf Antrag des Schuldners. 
2. In den Fällen des § 97 des Gerichtskostengesetzes soll Nachnahme stets dann erfolgen, 
wenn der Schuldner außerhalb des Großherzogtums wohnt, es sei denn, daß angenommen 
werden muß, daß er die Einlösung verweigert. 
3. In den Fällen des § 10 Abs. 2 des badischen Kostengesetzes soll Nachnahme stets 
dann erfolgen, wenn der empfangsberechtigte Schuldner außerhalb des Großherzogtums wohnt 
oder wenn zweifelhaft ist, ob er nach Aushändigung der Schriftstücke die Schuld freiwillig 
bezahlt. Ist anzunehmen, daß der Schuldner die Einlösung verweigert, so ist von der 
Nachnahme abzusehen und geeignetenfalls nach § 10 Abs. 1 des badischen Kostengesetzes 
(vergl. § 19) zu verfahren; das gleiche gilt, wenn die Schuld außerhalb des Deutschen 
Reichs einzuziehen ist. 
4. Ist eine öffentliche Behörde oder ein bei einem badischen Gericht zugelassener Rechts- 
anwalt der Schuldner, so ist die Nachnahme nur zulässig, wenn sie beantragt wird. 
5. Den Anträgen auf Postnachnahme ist regelmäßig zu entsprechen. 
8 16. 
1. Die Nachnahme darf nur auf das Postscheckkonto der zuständigen Gerichtskasse erfolgen; An der 
jede andere Art der Nachnahme ist untersagt. hhe. 
2. Für die Einzahlung des nachgenommenen Betrages auf das Postscheckkonto hat der 
Schuldner eine Gebühr von 5#. für jede angefangenen 500 zu zahlen; die Gebühr wird 
mit dem Schuldbetrag nachgenommen. Das Porto für die Nachnahmesendung und die Vorzeige- 
gebühr (10 F) trägt bei Einlösung der Nachnahme die Staatskasse, bei Nichteinlösung hat 
ihr der Schuldner diese Beträge zu ersetzen. 
3. Durch die Einlösung wird das Recht der Erinnerung gegen den Gefällansatz nicht 
berührt; zuviel bezahlte Beträge werden portofrei erstattet. 
4. In geeigneten Fällen soll der Schuldner von der bevorstehenden Nachnahme besonders 
benachrichtigt werden. 
§ 17. 
1. Die Nachnahmesendung ist mit Aufschrift nach Muster 3 zu versehen und freizumachen. Form der 
2. Als Nachnahmebetrag ist der Schuldbetrag unter Zuschlag der Gebühr des § 16 chnahme 
Abs. 2 anzugeben und zwar die Marksumme stets in Zahlen und Buchstaben. " 
3. Der Nachnahmesendung ist eine ausgefüllte Nachnahmezahlkarte auf die für Zustellungs- er 
urkunden vorgeschriebene Art beizufügen. Auf der Zahlkarte ist als Kassenzeichen des Absenders 
das Kassenzeichen der Gefällrechnung sowie der Zuname des Schuldners anzugeben. Umfaßt 
die Sendung mehrere Gefällrechnungen, so sind die Kassenzeichen aller Rechnungen anzugeben. 
4. Auf der Gefällrechnung hat der Kostenbeamte die Nachnahme unter Angabe des Nach 
nahmebetrags zu bescheinigen.
	        
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