488 XI. V.
§ 18.
Beilegung von 1. Wenn der Schuldner nicht am Sitze der Gerichtskasse wohnt oder sich aufhält, wird
Bahllarten. der Gefällrechnung eine Zahlkarte beigelegt, auf der die Gerichtskasse, die Nummer ihres Post-
scheckkontos sowie das Postscheckamt vorgedruckt sind; auf dem Abschnitt der Zahlkarte hat der
Kostenbeamte das Kassenzeichen der Gefällrechnung anzugeben.
2. Die Beilegung unterbleibt im Falle der Nachnahme sowie dann, wenn der Schuldner
ein Postscheckkonto hat oder innerhalb des Deutschen Reichs weder wohnt noch sich aufhält; bei
Gefällrechnungen der Grundbuchämter außerdem dann, wenn der Schuldner am Grundbuch-
amtssitz wohnt oder sich aufhält.
8 19.
Zurück- Wird die Aushändigung eines Schriftstückes von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht
—— (5 10 des badischen Kostengesetzes), so ist dem Schuldner bei Übermittelung der Gefällrechnung
zu eröffnen, daß ihm das zu bezeichnende — Schriftstück erst werde ausgehändigt werden,
wenn er dem Kostenbeamten die Zahlung der Kosten nachweise.
8 20.
Auherbadische 1. Hat eine außerbadische Behörde Rechtshilfekosten zu ersetzen, so hat ihr die Kosten-
— behörde die Gefällrechnung mit einem Begleitschreiben zu übersenden, in dem die einzelnen
DHostenansätze, soweit nötig, näher entziffert sind. Bei der Übersendung an ausländische Behörden
sind die für den Verkehr mit ihnen geltenden besonderen Vorschriften zu beachten.
2. Ein Zahlungstermin ist nicht festzusetzen, auch sind auf der Gefällrechnung die Vermerke
über die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung durchzustreichen.
8 21.
Einschränkung 1. Um Portokosten zu ersparen, sind der Gefällrechnung tunlichst andere, dem Schuldner
de r zu übermittelnde Schriftstücke beizulegen. Portokosten für die Übermittelung der Gefällrechnung
trägt die Staatskasse in diesen Fällen nur insoweit, als sie die Kosten übersteigen, die der
Schuldner bei getrennter Übermittelung der anderen Schriftstücke der Staatskasse zu ersetzen
gehabt hätte.
2. Den Nachnahmesendungen können Zustellungsurkunden nicht beigefügt werden.
8 22.
E*( 1. Der Gerichtskasse hat der Kostenbeamte die Gefällrechnung zu übersenden,
rechnung an a. wenn der Schuldner gestorben oder über sein Vermögen der Konkurs eröffnet ist;
die ** b. wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt oder die Zustellung oder Behändigung
asse.
sonst unmöglich ist oder
c. wenn der Schuldner die Nachnahmesendung nicht einlöst.
2. Der Grund der Übersendung ist auf der Vorderseite der Gefällrechnung rot zu vermerken;
im Falle des Konkurses des Schuldners ist, wenn bekannt, der Name des Konkursverwalters