Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XLV. 489 
anzugeben; sind die angeforderten Justizgefälle Masseschulden oder Massekosten, so ist dies 
gleichfalls zu bemerken. Bei Nichteinlösung der Nachnahmesendung ist auch der Betrag der 
Postgebühren zu bezeichnen, den der Schuldner der Staatskasse nach § 16 Abs. 2 zu ersetzen hat. 
23. 
1. Ist anzunehmen, daß in derselben Sache vom Schuldner weitere Kosten zu erheben 
sind, so kann mit der Anforderung von Beträgen unter 3 ∆ bis dahin, jedoch nicht über 
einen Monat hinaus, zugewartet werden. 
2. Beträge unter 10 K sind für sich allein überhaupt nicht, andere Beträge unter 25 
nur dann anzufordern, wenn durch die Ubermittelung der Gefällrechnung keine besonderen 
Portokosten entstehen. 
2. Zahlung und Empfangsbescheinigung. 
g 24. 
1. Die Schuld kann bei der zuständigen Gerichtskasse bar entrichtet oder ihr durch die 
Post übermittelt werden. 
2. Wird die Schuld bei der Gerichtskasse entrichtet, so ist die Gefällrechnung vorzulegen; 
die Gerichtskasse bescheinigt darauf den Empfang und gibt sie nach Abtrennung des Kassen- 
abschnitts dem Zahler zurück. 
3. Die Übermittelung durch die Post soll durch Einzahlung auf das Postscheckkonto der 
Gerichtskasse erfolgen. Bei Einzahlung mittelst Zahlkarte sind der Gefällschuld für jede ange- 
fangenen 500 4 5 N beizufügen; die Einzahlung durch Postanweisung hat porto= und 
bestellgeldfrei zu geschehen. 
4. Bei jeder Übermittelung durch die Post ist auf dem Abschnitt der Zahlkarte, des 
Üüberweisungsformulars oder der Postanweisung das Kassenzeichen (§ 12 Abs. 8) anzugeben. 
g 25. 
1. Bei den Zahlstellen der Gerichtskassen sowie bei den in §§ 6 und 7 bezeichneten 
Steuereinnehmereien und Justizjbeamten kann die Schuld nur in bar entrichtet werden. § 24 
Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
2. Werden einer zur Annahme nicht zuständigen Stelle für die Gerichtskasse bestimmte 
Beträge eingesandt, so hat sie die Beträge mit den zugehörigen Belegen der Gerichtskasse 
alsbald gegen Empfangsbescheinigung abzuliefern; die Ablieferung kann durch Einzahlung auf 
das Postscheckkonto der Gerichtskasse erfolgen; die Empfangsbescheinigung ist zu den Akten zu 
nehmen. Postanweisungen sind der Post zur Gutschrift auf das Postscheckkonto der Gerichts- 
kasse zurückzugeben. 
8 26. 
Anforderung 
kleinerer 
Beträge. 
Zahlung 
an die 
Gerichtskasse. 
Bahlung 
an andere 
Stellen. 
1. Justizbeamte, die für die Gerichtskasse Zahlungen annehmen (§ 7), haben auf der Verwendung 
Gefällrechnung und auf dem Überweisungsschein (§§ 27 ff.) Kostenmarken (5 54) in Höhe der 
von Kosten- 
marken.
	        
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