Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

492 XLV. 
b. Gefällrolle, Gefällregister und Gefällhauptübersicht. 
g 85. 
Gefällrolle 1. Die Überweisungsscheine sind spätestens am 2. Tage nach der Fertigung in eine 
un n Gefällrolle nach Muster 4 und ein Gefällregister nach Muster 5 einzutragen. In Spalte 8 
4. ist bei Postnachnahmen der Vermerk I'J und in den Fällen des § 20 der Vermerk k zu setzen. 
Me— 2. Die Einträge sind im Durchschreibverfahren (8 53 Abs. 2) gleichzeitig zu fertigen; 
Ice Nummer der Rolle und des Registers sowie die Ordnungszahl des Eintrags sind auf Hauptteil 
und Stammabschnitt des Überweisungsscheins zu vermerken. 
3. Die Spalten 9 bis 15 der Gefällrolle sind für Einträge der Gerichtskasse bestimmt. 
4. Sind auf dem Überweisungsschein Kostenmarken in Höhe des ganzen überwiesenen 
Betrags entwertet (§ 26), so ist in Spalte 3 der Vermerk 1 (Entwertet) einzutragen, während 
die Spalten 4 bis 8 mit einem Strich versehen werden; sind die Spalten bereits ausgefüllt, 
so ist der Eintrag zu unterstreichen und in Spalte 16 der Vermerk N einzutragen. Über- 
weisungsscheine, auf denen nur für einen Teil des überwiesenen Betrags Kostenmarken ent- 
wertet sind, werden wie überweisungsscheine ohne Marken eingetragen, in Spalte 5 und 6 
ist aber nur der Restbetrag der Schuld anzugeben. 
8 36. 
Abschluß 1. Gefällrolle und Gefällregister hat der Kostenbeamte jeweils mit dem 12. Eintrag 
sowie stets mit Monatsende abzuschließen; dabei sind die Spalten 5 und 6 zusammenzuzählen. 
2. Die abgeschlossenen Gefällrollen sind spätestens am 2. Tage nach dem Abschluß mit 
den zugehörigen, gehefteten Überweisungsscheinen (ohne Stammabschnitt) von den Grundbuch- 
ämtern dem Notariate, von anderen Behörden der Gerichtskasse zu übersenden. Der Tag der 
Übersendung sowie die Zahl der angeschlossenen Überweisungsscheine hat der Kostenbeamte auf 
Gefällrolle und -register zu beurkunden. 
3. Die Notariate übermitteln die Gefällrollen der Grundbuchämter spätestens am 2. Tage 
nach der Einkunft der Gerichtskasse. Den Tag der Übermittelung vermerkt der Kostenbeamte 
des Notariats auf der Gefällrolle. 
4. Ist die Betreibung der Schuld gefährdet, so ist der Überweisungsschein nach Eintrag 
in Gefällrolle und zregister der Gerichtskasse gesondert zu übersenden und ihr dabei der Sach- 
verhalt darzulegen; die Übersendung wird in der Bemerkungsspalte der Gefällrolle vermerkt. 
5. Gefällregister und Stammabschnitte der Überweisungsscheine verbleiben bei der Kosten- 
oder Strafvollstreckungsbehörde. 
837. 
Hauptübersicht 1. Die Abschlüsse der Gefällregister sind von den Notariaten in eine Hauptübersicht nach 
in Muster 7, von anderen Behörden in eine solche nach Muster 6 einzutragen; die Einträge 
r!iJ werden durch das Kalenderjahr hindurch fortlaufend nummeriert. Der Eintrag wird im 
# 
— Gefällregister vermerkt.
	        
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