Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XLV. 493 
2. Die Grundbuchämter führen keine Hauptübersichten; ihre Abschlüsse sind auf Grund 
der übermittelten Gefällrollen (§ 36 Abs. 2) in die Hauptübersicht des Notariats einzutragen. 
Der Eintrag wird auf der Gefällrolle vermerkt. 
3. Spätestens bis zum 5. des Monats müssen alle Abschlüsse des vergangenen Monats 
in die Hauptübersicht eingetragen sein. Die Gefällbeträge dieser Abschlüsse sind zusammen- 
zuzählen; das Ergebnis ist vom Kostenbeamten zu beurkunden und spätestens am 5. des Monats 
von den Notariaten mit einer Überweisungsnachricht nach Muster 9, von anderen Behörden 
mit einer solchen nach Muster 8 der Gerichtskasse, dem Finanzamt und der Zoll= und Steuer- 
direktion mitzuteilen. 
4. Der Kostenbeamte hat auf Verlangen den Finanzbehörden Einsicht in die Hauptübersicht 
zu gestatten und Auszüge daraus mitzuteilen. 
5. Nach Jahresschluß ist das Jahresergebnis durch Zusammenzählen der Monatsergebnisse 
festzustellen, vom Kostenbeamten zu beurkunden und die Hauptübersicht dem Finanzamt gegen 
Empfangsbescheinigung zu übersenden. 
6. Gehören die einem Notariat unterstellten Grundbuchämter verschiedenen Amtsgerichts- 
bezirken an, so führt das Notariat für jede Gerichtskasse eine besondere Hauptübersicht; im 
übrigen hat jede Behörde, sofern das Justizministerium nichts anderes anordnet, nur eine 
Hauptübersicht zu führen. 
III. Abschnitt. 
Besondere Art der Erhebung. 
g 38. 
H— 
1. Wird eine Geldstrafe durch Strafbefehl ausgesprochen, so ist seiner Ausfertigung ein a bei Straf- 
Zahlungsausweis nach Muster 10 abtrennbar beizufügen und mit ihr zuzustellen. 
2. Zur Bezeichnung des Schuldners genügt die Angabe seines Zunamens und Wohnorts. 
3. Die Zahlungsfrist ist regelmäßig auf 10 Tage nach Rechtskraft des Strafbefehls zu 
bemessen. 
4. Das Kassenzeichen umfaßt die Ausweisnummer und das erkennende Gericht. Als 
Ausweisnummer ist das Aktenzeichen ohne Jahreszahl anzugeben. 
5. Die Vorschriften des § 12 Abs. 9 und 10 und des § 18 finden entsprechende 
Anwendung. 
6. Nach Rechtskraft des Strafbefehls oder, wenn die Gerichtskasse vorher die Zahlung 
anzeigt (§ 45 Abs. 2), auf Einkunft der Anzeige wird vom Kostenbeamten ein Überweisungs- 
schein nach Muster 2 auf rötlichem Papier (Überweisungsschein B) ausgestellt: er hat alle 
Angaben und Vermerke zu enthalten, die in einen Überweisungsschein A (88 27 ff.) aufzu- 
nehmen wären; neben der Nummer des Überweisungsscheins (Kassennummer) ist auf Hauptteil 
und Stammabschnitt die Ausweisnummer (Abs. 4) anzugeben. Mit dem Überweisungsschein 1 
wird in gleicher Weise wie mit dem Überweisungsschein & weiter verfahren. 
befehlen. 
Wi
	        
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