Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

494 XLV. 
7. Die Vorschriften der §§ 24 bis 26 finden mit folgender Maßgabe Anwendung: 
a. Die Zahlung (8 24 Abs. 2) wird auf der Ausfertigung des Strafbefehls oder, 
wenn diese nicht vorgelegt wird, auf einem besonderen Blatt bescheinigt; der obere 
Teil der Kostenmarken (§ 26 Abs. 1) ist darauf zu entwerten. Der Zahlungs- 
ausweis wird zurückbehalten und die Ausfertigung oder die besondere Bescheinigung 
dem Zahler ausgehändigt. 
Werden Geldstrafen und Kosten vor Ausstellung des Überweisungsscheins (Abs. 6) 
an den Kostenbeamten bezahlt, so wird der untere Teil der Kostenmarken (5 26 
Abs. 1) auf dem Zahlungsausweis entwertet. Der Zahlungsausweis ist sodann 
zur Urschrift des Strafbefehls zu nehmen; die Ausstellung eines Uberweisungsscheins 
unterbleibt in diesem Fall. 
8. Andert sich die Schuld nach Zustellung des Strafbefehls, so ist, wenn dem Schuldner 
ein neuer Strafbefehl zugestellt wird, nach Abs. 1 zu verfahren, andernfalls ist die Schuld 
erst nach Rechtskraft des Strafbefehls im regelmäßigen Verfahren zu erheben. Von der 
Ungültigkeit des ersten Zahlungsausweises ist der Schuldner zu verständigen. 
— 
S 
g 30. 
b. bei Vor- 1. Wird die Vornahme einer Handlung von der vorgängigen Zahlung eines Vorschusses 
schußerhebung abhängig gemacht (ZP#. S§ 379, 102, 911, G##G. § 84 Abs. 3, § 85 Abs. 5, § 97 
Abs. 2, Bad. K.G. § 6 Abs. 4, § 76 Abs. 3, § 81 Abs. 8, § 137 und Verwaltungs= 
gebührengesetz § 19), so hat der Kostenbeamte der den Vorschuß anordnenden Behörde eine 
iAuweisung nach Muster 11 auszustellen. 
r 2. Jede Anordumg eines Vorschusses ist aktenkundig zu machen. Die Vorschriften des 
§ 12 Abs. 2, 4, 7 bis 10 sowie der S§ 13, 14, 18, 21, 24 und 25 finden Anwendung. 
Der Kassenuummer (§ 12 Abs. 2) wird stets der Vermerk „Vor2“vorgesetzt. Zur Bezeichnung 
des Schuldners genügt die Angabe seines Zunamens und Wohnortes. Der Stammabschnitt 
ist vom Kostenbeamten gleichfalls zu unterzeichnen und verbleibt bei der Behörde. 
3. Die Erhebung des Vorschusses durch Postnachnahme (8§ 15 bis 17) ist nur zulässig, 
wenn sie beantragt wird. 
. Wird die Zahlung des Vorschusses vom Schuldner nachgewiesen oder von der Gerichts- 
kasse angezeigt, so hat der Kostenbeamte den Vorschuß in die Gefällrolle und das Gefällregister 
(88 35 ff.) einzutragen. Dabei ist in Spalte 8 der Tag der Zahlung mit dem Vermerk 
„bezahlt“ einzusetzen. Ist der Vorschuß an eine Steuereinnehmerei (§ 6) gezahlt worden, so 
ist sie in der Bemerkungsspalte der Gefällrolle anzugeben. Der Zahlungsausweis ist zu den 
Akten zu nehmen, Nummer der Gefällrolle und Ordnungszahl des Eintrags sind darauf zu 
vermerken. 
5. Die Vorschriften des § 26 Abs. 1, 3 und 4 finden mit der Maßgabe Anwendung, 
daß der untere Teil der Kostenmarken auf dem Kassenabschnitt, der obere Teil auf dem Hauptteil 
der Anweisung entwertet wird. Der Kassenabschnitt ist sodann zu den Akten zu nehmen, in
	        
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