Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XLV. 495 
denen die Vorschußerhebung angeordnet ist; der Eintrag in Gefällrolle und Gefällregister 
(Abs. 4) unterbleibt in diesem Fall. 
8 40. 
Die Vorschriften des 8 39 gelten auch dann, wenn die Eintragung oder die Erhaltung“ bei Gebüh 
einer Eintragung im Musterregister (§ 8 Abs. 2, 8 12 des Reichsgesetzes vom 11. Januar knsbo 
1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, RGBl. S. 11) von vorheriger ungen ius 
Zahlung abhängig gemacht wird. zu 
1. Die Gebühren für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens durch 4 bei notari- 
einen Notar sind regelmäßig vor Aushändigung der Urkunden von demjenigen zu erheben, !N½* 
dessen Unterschrift oder Handzeichen beglaubigt wird. Mit der Gebühr für die Beglaubigung beglanbig-. 
sind die etwaigen Gebühren für den Entwurf der Urkunde und die erwachsenen Auslagen #gen- 
zu erheben. 
2. Die Zahlung ist durch Entwerten (§ 26 Abs. 3) von Kostenmarken (8 54) in Höhe 
des bezahlten Betrags auf dem Schriftstück zu bescheinigen; dabei sind die beiden Teile der 
Narben ungetrennt aufzukleben und gemeinsam zu entwerten. 
Wird ausnahmsweise von der Erhebungsart des Absatz ! kein Gebrauch gemacht, so 
hat * Kostenbeamte vor Aushändigung des Schriftstücks Gefällrechnung und Überweisungsschein 
auszustellen und, sofern nicht nach § 26 verfahren wird, in Gefällrolle und register einzutragen. 
Der Notar hat durch den von ihm unterschriebenen Vermerk „Gebührenauforderung durch 
Gefällrechnung Vr. bei auf dem Schriftstück zu beurkunden, daß die Vorschrift 
eingehalten worden ist. Dem Vermerk ist die Nummer der Gefällrechnung und der Name der 
Person beizusetzen, bei der die Kosten angefordert worden sind. 
4. Ist für die Beglaubigung eine Gebühr nicht zu erheben, so hat dies der Notar auf 
dem Schriftstück unter Angabe des Grundes zu beurkunden. 
5. Bemerkt eine Justiz= oder Finanzbehörde, daß ein Schriftstück, auf dem nach Inkraft- 
treten dieser Berordnung ein badischer Notar eine Unterschrift oder ein Handzeichen beglaubigt 
hat, weder mit vorschriftsmäßig entwerteten Kostenmarken noch mit dem in Abs. 3 oder 4 
vorgeschriebenen Vermerk versehen ist, so hat sie es dem dem Notariat vorgesetzten Landgericht 
anzuzeigen und etwa unrichtig entwertete Marken selbst zu entwerten. 
8 42. 
1. Sind Kosten aus Erlösen notarieller Zwangsversteigerungen vorweg zu nehmen, so hat“ ** 
das Notariat die Kosten unter Angabe des Sachverhalts der Gerichtskasse gegen Empfangs- Zwang= 
bescheinigung abzuliesern. Der abgelieferte Kostenbetrag wird in die Gefällrolle und das Gefäll= versteiger- 
register (§§ 35 ff.) eingetragen, der Eintrag auf der Empfangsbescheinigung vermerkt und die gen- 
Empfangsbescheinigung zu den Akten genommen. 
2. In Gefällrolle und eregister ist in Spalte 2 statt der Kassennummer „Zwangsv.“, 
in Spalte 3 das Notariat und in Spalte 8 unter Angabe des Tages der Ablieferung der 
Vermerk „abgeliefert“ einzutragen.
	        
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