Aufschub und
Nachlaß von
Geldstrasen.
Stundung von
Kosten und
Kostennachlaß
aus Billig-
keitsgründen.
198. XI.V.
zwei Kostenbeamten zu unterzeichnen, bei geringeren Beträgen genügt die Unterschrift eines
Kostenbeamten. Die Abgangsweisung der Grundbuchämter unterzeichnet stets der Grundbuch
beamte. Die Nummer der Abgangsweisung (§ 52 Abs. 1) ist aktenkundig zu machen; der
Stammabschnitt verbleibt bei der Behörde.
4. Über Beträge unter 50 & werden Abgangsweisungen nur erteilt, wenn der Empfangs-
berechtigte es ausdrücklich verlangt.
5. Von jeder Abgangsweisung gibt der Kostenbeamte dem Empsangsberechtigten Nachricht.
6. Die zu erstattenden Beträge übersendet die Gerichtskasse dem Empfangsberechtigten
portofrei. Ist der Gerichtskasse bekannt, daß der Empfangsberechtigte ein Postscheckkonto hat,
so soll sie die Beträge diesem Konto überweisen.
g 50.
1. Bei Geldstrafen kann die Strafvollstreckungsbehörde Aufschub bis zu 4Monaten
erteilen und gestatten, daß die Strafe innerhalb dieses Zeitraums in Teilbeträgen bezahlt wird.
2. Kann eine auf Grund des § 140 oder des § 360 Ziff. 3 des Reichsstrafgesetzbuchs
erkannte Geldstrafe weder sofort beigetrieben noch die stellvertretende Freiheitsstrafe an dem
Verurteilten vollstreckt werden, so kann die Strafvollstreckungsbehörde, wenn das Finanzamt
zustimmt, bei Leistung genügender Sicherheit Strafaufschub über die Dauer von 1 Monaten
bewilligen oder bei freiwilliger Zahlung eines Teiles der Geldstrafe an dem Rest bis zu 500 #(
nachlassen.
3. Im übrigen kann bei Geldstrasen Aufschub, Teilzahlung und Nachlaß nur durch das
Justizministerium bewilligt werden.
4. Die Finanzbehörden haben bei ihnen einkommende Gesuche um Aufschub, Teilzahlung
oder Nachlaß von Geldstrafen mit den Betreibungsakten der Strafvollstreckungsbehörde zu
übermitteln und den Gesuchsteller hiervon zu benachrichtigen.
5. Ist die Geldstrafe bereits angefordert, so hat die Strafvollstreckungsbehörde die
Bewilligung von Aufschub, Teilzahlung oder Strafnachlaß der Gerichtskasse anzuzeigen, den
Strafnachlaß durch Abgangsweisung nach Muster 12.
851.
1. Das Justizministerium kann Kosten jeder Höhe stunden oder aus Billigkeitsgründen
nachlassen.
2. Außerdem ist die Zoll= und Stenerdirektion ermächtigt, Kosten jeder Höhe in geeignet
erscheinender Art und Dauer zu stunden und daran Beträge bis zu 1000 aus Billigkeits-
gründen nachzulassen.
3. Die Befugnis der Finanzämter und Gerichtskassen zur Stundung von Kosten richtet
sich nach den Vorschriften der Finanzverwaltung.
4. Wenn Kosten gleichzeitig mit einer Geldstrafe angefordert sind und den Betrag von
100 4 nicht übersteigen, kann auch die Strafvollstreckungsbehörde die Kosten solange stunden
wie die Geldstrafe. Die Stundung teilt sie der Gerichtskasse mit.