Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Aufschub und 
Nachlaß von 
Geldstrasen. 
Stundung von 
Kosten und 
Kostennachlaß 
aus Billig- 
keitsgründen. 
198. XI.V. 
zwei Kostenbeamten zu unterzeichnen, bei geringeren Beträgen genügt die Unterschrift eines 
Kostenbeamten. Die Abgangsweisung der Grundbuchämter unterzeichnet stets der Grundbuch 
beamte. Die Nummer der Abgangsweisung (§ 52 Abs. 1) ist aktenkundig zu machen; der 
Stammabschnitt verbleibt bei der Behörde. 
4. Über Beträge unter 50 & werden Abgangsweisungen nur erteilt, wenn der Empfangs- 
berechtigte es ausdrücklich verlangt. 
5. Von jeder Abgangsweisung gibt der Kostenbeamte dem Empsangsberechtigten Nachricht. 
6. Die zu erstattenden Beträge übersendet die Gerichtskasse dem Empfangsberechtigten 
portofrei. Ist der Gerichtskasse bekannt, daß der Empfangsberechtigte ein Postscheckkonto hat, 
so soll sie die Beträge diesem Konto überweisen. 
g 50. 
1. Bei Geldstrafen kann die Strafvollstreckungsbehörde Aufschub bis zu 4Monaten 
erteilen und gestatten, daß die Strafe innerhalb dieses Zeitraums in Teilbeträgen bezahlt wird. 
2. Kann eine auf Grund des § 140 oder des § 360 Ziff. 3 des Reichsstrafgesetzbuchs 
erkannte Geldstrafe weder sofort beigetrieben noch die stellvertretende Freiheitsstrafe an dem 
Verurteilten vollstreckt werden, so kann die Strafvollstreckungsbehörde, wenn das Finanzamt 
zustimmt, bei Leistung genügender Sicherheit Strafaufschub über die Dauer von 1 Monaten 
bewilligen oder bei freiwilliger Zahlung eines Teiles der Geldstrafe an dem Rest bis zu 500 #( 
nachlassen. 
3. Im übrigen kann bei Geldstrasen Aufschub, Teilzahlung und Nachlaß nur durch das 
Justizministerium bewilligt werden. 
4. Die Finanzbehörden haben bei ihnen einkommende Gesuche um Aufschub, Teilzahlung 
oder Nachlaß von Geldstrafen mit den Betreibungsakten der Strafvollstreckungsbehörde zu 
übermitteln und den Gesuchsteller hiervon zu benachrichtigen. 
5. Ist die Geldstrafe bereits angefordert, so hat die Strafvollstreckungsbehörde die 
Bewilligung von Aufschub, Teilzahlung oder Strafnachlaß der Gerichtskasse anzuzeigen, den 
Strafnachlaß durch Abgangsweisung nach Muster 12. 
851. 
1. Das Justizministerium kann Kosten jeder Höhe stunden oder aus Billigkeitsgründen 
nachlassen. 
2. Außerdem ist die Zoll= und Stenerdirektion ermächtigt, Kosten jeder Höhe in geeignet 
erscheinender Art und Dauer zu stunden und daran Beträge bis zu 1000 aus Billigkeits- 
gründen nachzulassen. 
3. Die Befugnis der Finanzämter und Gerichtskassen zur Stundung von Kosten richtet 
sich nach den Vorschriften der Finanzverwaltung. 
4. Wenn Kosten gleichzeitig mit einer Geldstrafe angefordert sind und den Betrag von 
100 4 nicht übersteigen, kann auch die Strafvollstreckungsbehörde die Kosten solange stunden 
wie die Geldstrafe. Die Stundung teilt sie der Gerichtskasse mit.
	        
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