Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XLV. 499 
5. Gesuche um Stundung oder guadenweisen Nachlaß der Kosten sind bei der Gerichtskasse 
einzureichen; im Falle des Abs. 4 können sie auch bei der Strafvollstreckungsbehörde 
eingereicht werden. 
6. Bei Kostennachlässen aus Billigkeitsgründen erteilt die Behörde, die den Nachlaß 
verfügt, die Abgangsweisung, sofern nicht das Justizministerium im Einzelfall die Zoll= und 
Stenerdirektion oder eine Justizbehörde mit der Erteilung beauftragt. 
7. Beträge, die aus Billigkeitsgründen erstattet werden, übersendet die Gerichtskasse, sofern 
das Justizministerium oder die Zoll= und Stenerdirektion im Einzelsal nicht anderes verfügt, 
dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten; § 49 Abs. 6 Satz 2 findet entsprechende 
Anwendung. 
VI. Abschnitt. 
Schluß- und Abergangsbestimmungen. 
8 52. 
1. Die Vordrucke Muster 1, 2, 41, 5, 11 und 12 (nummerierte Vordrucke) werden in Nummerierte 
der Regel in Heften zu je 25 oder 50 Stick bis zur Zahl 10.000 fortlaufend nummeriert. 
Gefällrechnungen und Überweisungsscheine werden derart geheftet, daß auf eine Gefällrechnung 
der zugehörige, mit der gleichen Nummer versehene Uberweisungsschein folgt; das gleiche gilt 
für Gefällrollen und Gefällregister. 
2. Die nummerierten Vordrucke sowie der erste Bedarf an Zahlkarten werden den Justiz- 
behörden, den staatlichen Grundbuchämtern durch Vermittelung der Notariate, von der Druck- 
sachenverwaltung des Justizministeriums geliefert; jeweils auf 1. Juli ist ihr der voraus- 
sichtliche Bedarf an nummerierten Vordrucken für das nächste Kalenderjahr anzuzeigen. 
3. Die Vordruckhefte sind unter Verschluß aufzubewahren, über Bestand und Verbrauch 
ist eine Nachweisung zu führen. Innerhalb der einzelnen Hefte sind die Vordrucke stets der 
Reihe nach zu verwenden; die Hefte selbst sollen tunlichst nach der Nummerufolge in Benützung 
genommen werden. Werden nummerierte Vordrucke unbrauchbar, so sind sie zu durchkreuzen; 
Überweisungsscheine sind mit der nächsten Gefällrolle der Gerichtskasse zu übersenden, andere 
Vordrucke sind mit dem Gefällregister aufzubewahren. 
4. Wenigstens einmal jährlich und zwar in der Regel im Monat Mai oder Juni ist 
durch zwei etatmäßige mittlere Justizbeamte oder durch einen Richter, Staatsanwalt oder 
Notar der Vorrat an nummerierten Vordrucken zu stürzen; über den Sturz ist ein Protokoll 
aufzunehmen. Der Verlust nummerierter Vordrucke ist dem Justizministerium unter Dar- 
legung des Sachverhalts anzuzeigen. 
5. Die Notariate haben die Nummern der an die einzelnen Grundbuchämter abgegebenen 
nummerierten Vordrucke aufzuzeichnen. 
* 53. 
1. Die Einträge in die Vordrucke 1, 2, 4, 5, 10 und 11 können mit Tintenstift gefertigt 
Vordrucke und 
Zahlkarten. 
Aussüllung 
werden, die der Gefällrechnungen und Anweisungen für Vorschußahlungen jedoch nur dann, der Vordrucke. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1911.
	        
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