500 XIV.
wenn die Verwendung des Tintenstiftes nicht, wie stets in den Fällen des § 20, unangemessen
erscheint; die Vordrucke 6 bis 9 und 12 dürfen handschriftlich nur mit Tinte ausgefüllt werden.
2. Zum Durchschreiben der Einträge (8§ 27 Abs. 2, 35 Abs. 2) ist Kohlen= oder
Blaupapier zu verwenden, das saubere, haltbare und leicht leserliche Durchschriften gibt.
8 54.
Lieferung der 1. Die Kostenmarken (88§ 26 und 41) lauten vorerst auf Beträge von 5, 10, 20 und
Kostenmorken. 5) # 1, 3, 5 und 10 (4; eine Lochreihe macht sie in zwei auf den gleichen Betrag
lautende Teile — einen oberen und einen unteren Teil — zertrennbar.
2. Die Gerichte und Notariate beziehen die Kostenmarken nach den hierfür erlassenen
besonderen Vorschriften von den Finanzämtern.
§955.
Entwertungs. Entwertungsstempel sind Datumstempel mit dem Namen der Kostenbehörde. Sie werden
stempel. Behörden, bei denen ein Bedürfnis dafür besteht, von der Drucksachenverwaltung des Justiz-
ministeriums geliefert.
8 56.
Besondere Be· 1. Der Grundbuchbeamte kann, wenn es besondere Gründe rechtfertigen, dem Hilfsbeamten
gimmungen die Befugnis zur Anforderung von Justizgefällen entziehen und anordnen, daß das Kosten-
buchämier, register des Grundbuchamts oder eine Abschrift davon zur Anforderung der Gefälle an einem
bestimmten Tage dem Kostenbeamten des Notariats vorzulegen ist.
2. Die Vorschriften der §§ 15 bis 17 finden auf die Grundbuchämter der Landgemeinden
nur insoweit Anwendung, als ein Bedürfnis für Nachnahmeerhebung besteht; die Entscheidung
hierüber steht dem Grundbuchbeamten zu.
57.
Auseechter- 1. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Einnahmen der Zentralstrafanstalten
haltung bis sowie auf Einnahmen aus dem Arbeitsbetrieb der Kreis= und Amtsgefängnisse und auf dienst-
heriger Vor- ... .
schritten,polizeilicherkannteGeldItrafetL
2.DieVorschriftender§§56,60und61derVerordnnugdesFinananinisteriumsvom
25.0ktober1879,dasFinanz-undPolizeistrafverfahkenderFinanzbehördenbetreffend(GVBl.
S. 789), bleiben unberührt.
8 58.
Zeitpunkt des Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die
Inkrafttretens, Verordnung vom 4. August 1909, die Vollstreckung gerichtlich erkannter Geldstrafen betreffend
(GVl. S. 390), aufgehoben.