XLV. 501
g 59.
1. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung sind die bisherigen Kostenregister übergangs-
sowie die Vormerkbücher für gerichtlich erkannte Geldstrafen abzuschließen. Die Vormerkbücher beltimmnugen.
sind an die Zoll= und Steuerdirektion abzuliefern. Einträge in die Kostenregister, die den
Vermerk „bereits bezahlt“ tragen, sind nach den bisherigen Vorschriften in Hebrollen, Übersichten
und Hauptübersichten aufzunehmen; bei allen anderen Einträgen ist nach den Vorschriften dieser
Verordnung zu verfahren.
2. Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Strafbefehl rechtskräftig, dem eine
noch gültige Anweisung nach Anlage & der Verordnung vom 4. August 1909 (vergl. § 58)
beigegeben ist, so hat der Kostenbeamte, wenn die Anweisung:
a. auf die Gerichtskasse, das Finanzamt des Gerichtsbezirks oder eine im Gerichtsbezirk
gelegene Steuereinnehmerei ausgestellt ist, nach § 38 Abs. 6 zu verfahren;
b. auf eine andere Steuereinnehmerei ausgestellt ist, ihrem vorgesetzten Finanzamt eine
mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Strafbefehls
zu übersenden und den Betrag der angeforderten Strafe und Kosten der Zoll= und
Steuerdirektion mitzuteilen.
3. Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung einer Kostenbehörde die Zahlung eines
vorher auferlegten Vorschusses der in § 39 bezeichneten Art nachgewiesen, so hat der Kosten-
beamte, falls die Zahlung:
m. an die Gerichtskasse oder eine im gleichen Amtsgerichtsbezirk gelegene Steuer-
einnehmerei erfolgt ist, nach § 39 Abs. 4 zu verfahren;
b. an eine andere Steuereinnehmerei erfolgt ist, ihrem vorgesetzten Finanzamt und der
Zoll= und Steuerdirektion die Zahlung anzuzeigen.
Karlsruhe, den 20. Oktober 1911.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch. Harsch
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