Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XLV. 501 
g 59. 
1. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung sind die bisherigen Kostenregister übergangs- 
sowie die Vormerkbücher für gerichtlich erkannte Geldstrafen abzuschließen. Die Vormerkbücher beltimmnugen. 
sind an die Zoll= und Steuerdirektion abzuliefern. Einträge in die Kostenregister, die den 
Vermerk „bereits bezahlt“ tragen, sind nach den bisherigen Vorschriften in Hebrollen, Übersichten 
und Hauptübersichten aufzunehmen; bei allen anderen Einträgen ist nach den Vorschriften dieser 
Verordnung zu verfahren. 
2. Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Strafbefehl rechtskräftig, dem eine 
noch gültige Anweisung nach Anlage & der Verordnung vom 4. August 1909 (vergl. § 58) 
beigegeben ist, so hat der Kostenbeamte, wenn die Anweisung: 
a. auf die Gerichtskasse, das Finanzamt des Gerichtsbezirks oder eine im Gerichtsbezirk 
gelegene Steuereinnehmerei ausgestellt ist, nach § 38 Abs. 6 zu verfahren; 
b. auf eine andere Steuereinnehmerei ausgestellt ist, ihrem vorgesetzten Finanzamt eine 
mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Strafbefehls 
zu übersenden und den Betrag der angeforderten Strafe und Kosten der Zoll= und 
Steuerdirektion mitzuteilen. 
3. Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung einer Kostenbehörde die Zahlung eines 
vorher auferlegten Vorschusses der in § 39 bezeichneten Art nachgewiesen, so hat der Kosten- 
beamte, falls die Zahlung: 
m. an die Gerichtskasse oder eine im gleichen Amtsgerichtsbezirk gelegene Steuer- 
einnehmerei erfolgt ist, nach § 39 Abs. 4 zu verfahren; 
b. an eine andere Steuereinnehmerei erfolgt ist, ihrem vorgesetzten Finanzamt und der 
Zoll= und Steuerdirektion die Zahlung anzuzeigen. 
Karlsruhe, den 20. Oktober 1911. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. Harsch 
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