Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Stamm · Abschnitt 
Vor. M 
Betreff: 
Schuldner: 
Tab.-Nr. 
Vorschuß: 
*# 
Anweisung ausgestellt 
am 
Der Kostenbeamte: 
— 
2 
Rassen -· Ubschnitt 
Nachstehendes 
Kassenzeichen: 
  
Vor.- 
me und Sitz der Aehörde 
  
Vor.-— 
  
Anweisung zur Vorschußzahlung. 
An Herrn 
  
  
  
  
  
  
ist bei libermittelung durch 
die Post auf dem Abichnitn 
der Zahlkarte, des Ulber- 
weisungsformulars oder der 
Postanweisung anzugeben. 
Vorschuß: 
  
Durch Beschluß des vom 
ist 
von Zzahlung eines Vorschusses von “ bis. 
zum abhängig gemacht worden. 
Der Vorichuß ist bei der Gerichtskasse 
entrichten oder ihr 
iir. Nr. unter Vorlage dieser Auweisung bar zi 
Postschecklonto Nr. Karlsrube), wie auf der Rückseite ungegeben, durch die Post 
zu übermitieln. 
Die Zahlung ist dem unterzeichueten Kostenbeamten nuter Vorlage der Empfangs-= 
bescheinigung oder des Posteinlieferungsscheins nachzuweisen. 
den ten 191 
Der Kostenbeamte: 
XLV. 
Muster 11.
	        
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