Nr. XLVII. L
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 30. November 1911.
Inhalt.
Bekanntmachung: des Großherzoglichen Ministeriums des Innern: die Einrichtung und das
Verfahren der Behörden für die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 17. November 1911.)
Die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend.
Nachdem sämtliche Regierungen der deutschen Rheinuferstaaten den von der Zentral-
Kommission für die Rheinschiffahrt beschlossenen Anderungen der „Ordnung für die
Untersuchung der Rheinschiffe“" und der „Anweisung für die Schiffsuntersuchungs-
Kommissionen hinsichtlich der Festsetzung der Bemannung der den Rhein oberhalb
Duisburg befahrenden Rheinschiffe von 15 Tonnen (300 Zentner) oder mehr Tragfähigkeit"
(Bekanntmachungen vom 18. März 1905 und 14. September 1906 Gesetzes= und Verordnungs-
blatt 1905 Seite 79, 1906 Seite 353) zugestimmt haben, werden diese Anderungen nachstehend
mit dem Anfügen veröffentlicht, daß sie am 1. Januar 1912 in Kraft treten.
Karlsruhe, den 17. November 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. v. Bayer.
Anderungen
der Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe.
Der Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe werden folgende
Bestimmungen beigefügt:
1. in § 2 Absatz 2 zu Ziffer 2:
„sowie — nach Bedarf — ein weiterer Sachverständiger, der zur Untersuchung von
Motoren in Motorschiffen (vergleiche § 6 am Ende) befähigt it
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911.