Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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XLVII. 
2. zu 8 6 am Ende (als weiterer Absatz): 
„Bei Motorschiffen, d. h. bei Schiffen, deren Motoren mit flüssigen Brennstoffen 
(Rohöl, Petroleum, Benzin, Naphtha, Spiritus und dergleichen), Sauggas oder 
Elektrizität betrieben werden, und welche eine Tragfähigkeit von 15 Tonnen (300 Zentner) 
oder mehr haben, ist festzustellen, ob sie den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 
sowie des Absatzes 3 Buchstabe b bis d dieses Paragraphen entsprechen; außerdem 
ist zu prüfen: 
A. 
— 
–— 
— 
i— 
— 
ob der Motor und der Treibapparat (Propeller) so beschaffen und angebracht sind, 
daß sie eine sichere Tätigkeit erwarten lassen, sowie ob die Motorkammer und der 
Erzeuger des Betriebsstoffes bequem zugänglich ist, gut gelüftet werden kann und 
hinreichend Raum bietet, so daß die Bedienung des Apparates nicht behindert ist: 
. öb die nötigen Vorsichtsmaßregeln gegen Feuersgefahr getroffen sind, insbesondere 
ob die Behälter des Betriebsstoffes und die Rohrleitungen aus entsprechendem 
Material genügend stark hergestellt und die Lötstellen hart gelötet sind, ob der 
Zufluß des Betriebsstoffes zum Motor auch von außerhalb der Motorkammer 
abschließbar ist; bei Sauggasanlagen ferner, ob Vorkehrungen vorgesehen sind, 
um bei Fehlzündungen oder anderen Störungen den Rücktritt von Explosionsgasen 
aus der Gasmaschine sowie Explosionen in der Auspuffrohrleitung unschädlich zu 
machen, ob eine Rohrleitung mit Brennstoffpumpe vorhanden ist, um das Arbeits- 
gefäß (Tank) aus dem außerhalb der Motorkammer gut geschützt und leicht zugänglich 
anzubringenden Vorratsgefäß mit dem Betriebsstoff zu füllen und ob der Boden 
der Motorkammer mit einer zum Auffangen von Tropföl geeigneten Blechverschalung 
oder der Motor selbst mit einer ausreichenden Zahl von Leckschalen ausgerüstet ist: 
". ob der Treibapparat so eingerichtet ist, daß rasch gestoppt und vom Vorwärts= auf 
Rückwärtsgang umgesteuert werden kann: 
ob auf solchen Motorschiffen, die mittels Rohöl, Petroleum, Benzin, Naphtha, 
Spiritus und dergleichen bewegt werden, in unmittelbarer Nähe der Motorkammer 
ausreichendes Löschmaterial (Sand und dergleichen) vorhanden ist, um einen aus- 
gebrochenen Brand wirksam bekämpfen zu können; 
. ob auf solchen Motorschiffen, welche der gewerbsmäßigen Personenbeförderung 
dienen, die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen vorhanden sind und eine genügende 
Zahl von Geräten zur Rettung bereit gehalten werden; 
ob im Maschinenraum eine Tafel angeschlagen ist, welche dem den Motor bedienenden 
Schiffer, Steuermann oder Maschinisten das Rauchen untersagt. 
3. als 8 11 a: 
„Auf Motorschiffe finden hinsichtlich der Bestimmung der Einsenkung und 
Anbringung der Einsenkungsklammern, der Festsetzung der Tragfähigkeit und der 
Ausrüstung sowie der Feststellung der größtzulässigen Anzahl von Fahrgästen die 
Vorschriften der §8§ 7, 8, 9 und 11 entsprechende Anwendung“.
	        
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