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XLVII.
2. zu 8 6 am Ende (als weiterer Absatz):
„Bei Motorschiffen, d. h. bei Schiffen, deren Motoren mit flüssigen Brennstoffen
(Rohöl, Petroleum, Benzin, Naphtha, Spiritus und dergleichen), Sauggas oder
Elektrizität betrieben werden, und welche eine Tragfähigkeit von 15 Tonnen (300 Zentner)
oder mehr haben, ist festzustellen, ob sie den Anforderungen des Absatzes 1 und 2
sowie des Absatzes 3 Buchstabe b bis d dieses Paragraphen entsprechen; außerdem
ist zu prüfen:
A.
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–—
—
i—
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ob der Motor und der Treibapparat (Propeller) so beschaffen und angebracht sind,
daß sie eine sichere Tätigkeit erwarten lassen, sowie ob die Motorkammer und der
Erzeuger des Betriebsstoffes bequem zugänglich ist, gut gelüftet werden kann und
hinreichend Raum bietet, so daß die Bedienung des Apparates nicht behindert ist:
. öb die nötigen Vorsichtsmaßregeln gegen Feuersgefahr getroffen sind, insbesondere
ob die Behälter des Betriebsstoffes und die Rohrleitungen aus entsprechendem
Material genügend stark hergestellt und die Lötstellen hart gelötet sind, ob der
Zufluß des Betriebsstoffes zum Motor auch von außerhalb der Motorkammer
abschließbar ist; bei Sauggasanlagen ferner, ob Vorkehrungen vorgesehen sind,
um bei Fehlzündungen oder anderen Störungen den Rücktritt von Explosionsgasen
aus der Gasmaschine sowie Explosionen in der Auspuffrohrleitung unschädlich zu
machen, ob eine Rohrleitung mit Brennstoffpumpe vorhanden ist, um das Arbeits-
gefäß (Tank) aus dem außerhalb der Motorkammer gut geschützt und leicht zugänglich
anzubringenden Vorratsgefäß mit dem Betriebsstoff zu füllen und ob der Boden
der Motorkammer mit einer zum Auffangen von Tropföl geeigneten Blechverschalung
oder der Motor selbst mit einer ausreichenden Zahl von Leckschalen ausgerüstet ist:
". ob der Treibapparat so eingerichtet ist, daß rasch gestoppt und vom Vorwärts= auf
Rückwärtsgang umgesteuert werden kann:
ob auf solchen Motorschiffen, die mittels Rohöl, Petroleum, Benzin, Naphtha,
Spiritus und dergleichen bewegt werden, in unmittelbarer Nähe der Motorkammer
ausreichendes Löschmaterial (Sand und dergleichen) vorhanden ist, um einen aus-
gebrochenen Brand wirksam bekämpfen zu können;
. ob auf solchen Motorschiffen, welche der gewerbsmäßigen Personenbeförderung
dienen, die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen vorhanden sind und eine genügende
Zahl von Geräten zur Rettung bereit gehalten werden;
ob im Maschinenraum eine Tafel angeschlagen ist, welche dem den Motor bedienenden
Schiffer, Steuermann oder Maschinisten das Rauchen untersagt.
3. als 8 11 a:
„Auf Motorschiffe finden hinsichtlich der Bestimmung der Einsenkung und
Anbringung der Einsenkungsklammern, der Festsetzung der Tragfähigkeit und der
Ausrüstung sowie der Feststellung der größtzulässigen Anzahl von Fahrgästen die
Vorschriften der §8§ 7, 8, 9 und 11 entsprechende Anwendung“.