Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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XIVII. 
Eine Verstärkung der Deckmannschaft (Matrosen und Schiffsjungen) kann 
verlangt werden bei Dampfern von schwerfälliger oder unzweckmäßiger Form oder 
Einrichtung sowie ferner, wenn nach Größe, Bauart und Zweckbestimmung des Dampfers 
anzunehmen ist, daß die vorgeschriebene Bemannung zur ordnungsmäßigen Bedienung 
des Dampfers nicht in allen Fällen ausreicht. 
Eine Verminderung der Deckmannschaft (Matrosen und Schiffsjungen) 
oder der Ersatz eines Matrosen durch einen Schiffsjungen darf in Betracht kommen 
bei Dampfern, welche mit außerordentlichen mechauischen Hilfsmitteln zur Hand- 
habung der Anker und Schleppstränge u. s. w. ausgerüstet sind. Bei Raddampfern 
von über 320 qm Heizfläche darf jedoch die Deckmannschaft keinesfalls weiter als 
auf fünf Matrosen herabgemindert werden. 
Auf dem Rhein oberhalb Mannheim darf bei Schrauben= und Raddampfern 
von 120 bis 200 m Heizfläche ein das Ruder bedienender patentierter Steuermann 
(Lotse) in die Bemannung eingerechnet werden. 
Bei Güter= und Personendampfern ist eine Herabsetzung der Bemannung und 
zwar sowohl des Maschinenpersonals wie der Deckmannschaft nicht zulässig.“ 
4. hinter b mit Buchstaben c. folgenden Zusatz: 
„. Für Motorschiffe. 
Für Motorschiffe finden die für Schiffe von 15 Tonnen (300 Zentnern) oder 
mehr Tragfähigkeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Auwendung, daß bei 
Motorbooten, deren Motor mit einem flüssigen Brennstoff (Rohöl, Petroleum, Benzin, 
Naphta, Spiritus und dergleichen) betrieben wird, von der Einstellung eines besonderen 
Maschinisten für die Bedienung des Motors abgesehen werden kann, wenn es die 
Verhältnisse der zu befahrenden Stromstrecke als angängig erscheinen lassen und die 
Einrichtungen zur Bedienung des Motors und Steuers vom Führerstand aus so 
einfach zu handhaben sind, daß die Achtsamkeit des Schiffsführers auf die Vorgänge 
voraus dadurch nicht abgezogen wird. In allen anderen Fällen und insbesondere bei 
Motorbooten mit Sauggasbetrieb ist für die Bedienung des Motors ein Maschinist 
vorzuschreiben. 
Falls dem Boot ein besonderer Maschinist nicht beizugeben und die regelmäßige 
Bedienung des Motors dem Schiffsführer übertragen ist, muß der Führer mit dem 
Bau, der Wirkungsweise und der Bedienung des Motors gründlich vertraut und im 
übrigen zuverlässig sein. Außerdem muß ein Matrose mit der Handhabung des 
Motors soweit vertraut sein, daß er ihn in Notfällen anlassen und abstellen kann.“ 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe
	        
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