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XIVII.
Eine Verstärkung der Deckmannschaft (Matrosen und Schiffsjungen) kann
verlangt werden bei Dampfern von schwerfälliger oder unzweckmäßiger Form oder
Einrichtung sowie ferner, wenn nach Größe, Bauart und Zweckbestimmung des Dampfers
anzunehmen ist, daß die vorgeschriebene Bemannung zur ordnungsmäßigen Bedienung
des Dampfers nicht in allen Fällen ausreicht.
Eine Verminderung der Deckmannschaft (Matrosen und Schiffsjungen)
oder der Ersatz eines Matrosen durch einen Schiffsjungen darf in Betracht kommen
bei Dampfern, welche mit außerordentlichen mechauischen Hilfsmitteln zur Hand-
habung der Anker und Schleppstränge u. s. w. ausgerüstet sind. Bei Raddampfern
von über 320 qm Heizfläche darf jedoch die Deckmannschaft keinesfalls weiter als
auf fünf Matrosen herabgemindert werden.
Auf dem Rhein oberhalb Mannheim darf bei Schrauben= und Raddampfern
von 120 bis 200 m Heizfläche ein das Ruder bedienender patentierter Steuermann
(Lotse) in die Bemannung eingerechnet werden.
Bei Güter= und Personendampfern ist eine Herabsetzung der Bemannung und
zwar sowohl des Maschinenpersonals wie der Deckmannschaft nicht zulässig.“
4. hinter b mit Buchstaben c. folgenden Zusatz:
„. Für Motorschiffe.
Für Motorschiffe finden die für Schiffe von 15 Tonnen (300 Zentnern) oder
mehr Tragfähigkeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Auwendung, daß bei
Motorbooten, deren Motor mit einem flüssigen Brennstoff (Rohöl, Petroleum, Benzin,
Naphta, Spiritus und dergleichen) betrieben wird, von der Einstellung eines besonderen
Maschinisten für die Bedienung des Motors abgesehen werden kann, wenn es die
Verhältnisse der zu befahrenden Stromstrecke als angängig erscheinen lassen und die
Einrichtungen zur Bedienung des Motors und Steuers vom Führerstand aus so
einfach zu handhaben sind, daß die Achtsamkeit des Schiffsführers auf die Vorgänge
voraus dadurch nicht abgezogen wird. In allen anderen Fällen und insbesondere bei
Motorbooten mit Sauggasbetrieb ist für die Bedienung des Motors ein Maschinist
vorzuschreiben.
Falls dem Boot ein besonderer Maschinist nicht beizugeben und die regelmäßige
Bedienung des Motors dem Schiffsführer übertragen ist, muß der Führer mit dem
Bau, der Wirkungsweise und der Bedienung des Motors gründlich vertraut und im
übrigen zuverlässig sein. Außerdem muß ein Matrose mit der Handhabung des
Motors soweit vertraut sein, daß er ihn in Notfällen anlassen und abstellen kann.“
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe