Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

530 XLVIII. 
Außer dem Reichsadler sind die Marken der verschiedenen Lohnklassen in den bei den 
Einwochenmarken angegebenen Farben zu drucken. 
9. Form und Zeichnung der Marken für zwei Wochen sind im übrigen aus nachstehender 
Abbildung zu ersehen: 
  
C. Dreizehnwochenmarken. 
10. Die Beitragsmarken für dreizehn Wochen sind in Form eines hochgestellten Rechtecks 
von der dreifachen Größe der Einwochenmarken auf weißem Papier herzustellen. Somit beträgt 
die Breite 23,5 mm, die Höhe 12 mm. 
11. Das Markenbild enthält fünf Querfelder. 
In dem obersten Felde ist der Reichsadler dargestellt, der fast die Hälfte der Marke einnimmt. 
Das zweite Feld ist ein schmaler, den Namen der Versicherungsanstalt in Schwarzdruck 
tragender Streifen. 
Daran schließt sich das dritte Feld, welches auf guillochiertem Untergrunde den Wert- 
aufdruck ebenfalls in Schwarzdruck zeigt. 
Das vierte Feld besteht aus vollem, mit lichten Punkten durchsetztem Grunde, aus dem 
in heller Schrift die Worte „Dreizehn Wochen“ hervortreten. 
Das letzte Feld enthält in den beiden äußeren Ecken die Lohnklassenbezeichnung in schwarzen 
römischen Ziffern. Der übrige Raum ist mit Verzierungen ausgefüllt. 
Das ganze Markenbild ist von einer Randeinfassung umgeben, die durch eine von läng- 
lichen weißen Rechtecken unterbrochene dunkle Linie gebildet wird. 
Die Unterscheidungsfarben der verschiedenen Lohnklassen sind die gleichen wie bei den 
Einwochenmarken. 
12. Form und Zeichnung der Marke für dreizehn Wochen sind im übrigen aus folgender 
Abbildung ersichtlich: 
 
	        
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