Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XLVIII. 531 
!10. Zusatzmarken. 
13. Die Zusatzmarken sind in Form eines hochgestellten Rechtecks von der doppelten Größe 
der Einwochenmarken auf weißem Papier herzustellen. Ihre Breite beträgt 23,5 „um, die 
Höhe 28 mm. Die Farbe ist violett. 
14. Die Marken sind in vier Querfelder eingeteilt. 
Das oberste Feld mit dem Reichsadler nimmt mehr als die Hälfte der Marke ein. Daran 
schließt sich als zweites Feld ein schmales weißes Schild mit dem in Schwarzdruck hergestellten 
Namen der Versicherungsanstalt. 
Hierauf folgt auf guillochiertem Untergrund in dunkler Schrift die Wertbezeichnung „1.. 
Das vierte Feld zeigt auf vollem Untergrunde die Inschrift vUS NTLMARKE“ in 
heller Schrift. 
Das ganze Markenbild ist von der gleichen Randeinfassung umrahmt wie die Dreizehn- 
wochenmarken, hat aber verzierte Ecken und ist an beiden Seiten durch das Schild mit der 
Bezeichnung der Versicherungsanstalt unterbrochen. 
15. Form und Zeichnung der Marke sind außerdem aus folgender Abbildung zu ersehen: 
  
III. Sonstige Bestimmungen. 
16. Die ausgebende Versicherungsanstalt wird auf sämtlichen Marken in der nachstehenden 
abgekürzten Form bezeichnet: Ostpreußen, Westpreußen, Berlin, Brandenburg, Pommern, Posen, 
Schlesien, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau, Rhein- 
provinz, Oberbayern, Niederbayern, Pfalz, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, 
Schwaben, Kgr. Sachsen, Württemberg, Baden, Gr. Hessen, Mecklenburg, Thüringen, Olden- 
burg, Braunschweig, Hansestädte, Elsaß-Lothringen. 
17. Zum Drucke der Beitragsmarken ist ein Papier zu verwenden, das unter Ausschluß 
von verholzten Fasern mindestens 20 v. H. Hadern enthält, im übrigen fein gemahlen, in der 
Durchsicht gleichmäßig ist, eine Reißlänge von wenigstens 3000 m und eine Dehnung von 
mindestens 2 v. H. hat. Das Papier ist mit einem dem nachstehenden Muster entsprechenden 
natürlichen Wasserzeichen versehen, das der Reichsdruckerei gesetzlich geschützt ist. 
 
	        
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