Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

532 XIVIII. 
18. Das Papier ist ferner mit einem unsichtbaren Aufdrucke zu versehen, der die Mög- 
lichkeit gewährt, die Echtheit der Marken jederzeit zu prüfen. 
19. Zum Schutze gegen die Entfernung von Entwertungsvermerken sind sämtliche Marken 
mit einem aus feinen senkrechten Linien bestehenden Schutzdruck in grauer Farbe zu über- 
drucken. 
20. Die Marken für eine Woche und für zwei Wochen sind in Bogen zu je 100 Stück 
(ie 10 über= und nebeneinander) herzustellen. Die bedruckte Fläche eines Markenbogens muß 
in den Durchlochungslinien gemessen im Durchschnitt 235 2 140 mm groß sein. 
Die Marken für dreizehn Wochen sind in Bogen zu je 30 Stück (je 10 Stück neben- 
und je 3 Stück übereinander) anzufertigen. Ein Markenbogen muß in den Durchlochungs- 
linien gemessen im Durchschnitt 235 —X 125 mum groß sein. 
Die Zusatzmarken sind in Bogen zu je 50 Stück (je 10 Stück neben= und je 5 Stück 
übereinander) herzustellen. Die Größe der bedruckten Fläche eines Markenbogens muß in den 
Durchlochungslinien gemessen im Durchschnitt 235 2+ 140 mim betragen. 
21. Die Ränder der Marken sind so zu durchlochen, daß die Marken ohne Zuhilfenahme 
eines Schneidewerkzeugs durch bloßes Abreißen losgetrennt werden können. Auf der Rückseite 
sind die Markenbogen mit bestem Klebstoffe zu versehen. 
22. Sofern Beitragsmarken nicht durch die Reichsdruckerei angefertigt sind, müssen dem 
Reichsversicherungsamte vor der Ausgabe Probestücke zur Prüfung vorgelegt werden. 
Berlin, den 11. November 1911. 
Das Reichsversicherungsamt. 
Abteilung für Invalidenversicherung. 
Dr. Kaufmann. 
Druck und Berlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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