Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr. XLIX. 533 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großberzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 19. Dezember 1911. 
Inhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Gebände- 
versicherungsgesetzes betreffend; die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend; den Bezug von Unfall-, Invaliden- 
und Altersrenten in österreichisch-ungarischen Grenzbezirken betressend; die Manl- und Klanenseuche betreisend: des Mini- 
steriums der Finanzen: die Betreibung der auf dem öffenklichen Rechte bernhenden Geldforderungen der Zoll= und 
Steuerkassen betreffend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 11. Dezember 1911.) 
Den Vollzug des Gebändeversicherungsgesetzes betreffend. 
In § 37 der Verordnung vom 30. Dezember 1902, den Vollzug des Gebändeversicherungs- 
gesetzes betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1903, Seite 1), treten mit Wirkung vom 
1. Jannuar 1912 an Stelle des Absatzes 5 folgende Bestimmungen: 
(5) Der Verwaltungsrat führt über die von ihm geprüften Forderungszettel ein fort- 
laufendes Verzeichnis, welches die Kontrolluummern (Absatz 4) und den an jeder zugehörigen 
Forderung von ihm zu zahlenden Teilbetrag enthält, und entrichtet am Schlusse jedes Monats 
den Gesamtbetrag unter Anschluß eines als Gegenschein dienenden Verzeichnisses der Teil- 
beträge an das Finanzamt Karlsruhe. 
(6) Das Bezirksamt stellt die Forderungszettel des Ortsbauschätzers für die regelmäßige 
Einschätzung (§ 22 des Gesetzes) und des von der Gemeinde ernannten Sachverständigen für 
die allgemeine Revision (§ 27 des Gesetzes) dem Gemeinderat zur Zahlungsanweisung auf die 
Gemeindekasse zu und weist im übrigen die Gebühren auf die Steuereinnehmerei am Wohn- 
ort des Bezugsberechtigten aun, indem es gleichzeitig für die Rückerhebung von dem für die 
Kostenhälfte ersatzpflichtigen Eigentümer (§ 28 Buchstabe b des Gesetzes) durch Aufnahme in 
das Geschäftstagebuch Sorge trägt. 
Karlsruhe, den 11. Dezember 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. von Bayer. 
Gesebes= und Verordnungsblatt 1911. 91
	        
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