XI.IX. 535
sener Bekanntmachung bezeichneten gesetzlichen Bestimmungen über die Ausschließung
des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente außer Kraft gesetzt werden, unter
5. Osterreich-Ungarn.
dahin zu ergänzen, daß hinter dem Worte „Kuffstein“ das Wort „Hallein“ und
hinter den Worten „Asch, ferner“ die Worte „Gablonz, Starkenbach, Hohenelbe,
Trautenau, Friedland“ eingefügt werden.
Dies wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Karlsruhe, den 12. Dezember 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
E Muser.
Bekanntmachung.
(Vom 16. Dezember 1911.)
Die Maul= und Klauenseuche betreffend.
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das mit Bekanntmachung vom 21. Juni 1911
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 321) erlassene Verbot des Handels mit Rindvieh und
Ferkelschweinen im Umherziehen in denjenigen Gemeinden, in denen die Maul= und Klauen--
seuche herrscht, bis zum 1. April 1912 verlängert.
Karlsruhe, den 16. Dezember 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Dr. von Bayer.
Verordnung.
(Vom 14. Dezember 1911.)
Die Betreibung der auf dem öffentlichen Rechte beruhenden Geldforderungen der Zoll- und Steuerkassen
betreffend.
Artikel I.
Die Betreibungsordnung vom 30. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 775) in der durch die Verordnung vom 8. September 1909 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 119) geänderten Fassung wird wie folgt geändert: