Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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4 Jahre gewählt und bleiben im Amte, bis ihre Nachfolger dasselbe angetreten haben; wer 
ausscheidet, kann wieder gewählt werden. 
Wählbar sind nur solche Personen, welche die Voraussetzungen der 88§ 12 bis 14 der 
R.-V.-O erfüllen und im Großherzogtum Baden wohnhaft sind. Die Vertreter dürfen nicht 
besoldete Beamte der Versicherungsanstalt sein. 
Für jeden Vertreter wird in gleicher Weise ein erster und zweiter Ersatzmann gewählt. 
Sie ersetzen den Vertreter, wenn er dauernd ausscheidet oder vorübergehend verhindert ist. 
(§ 1352 Abs 2 R.-V.-O.) 
Die Namen der ernannten beziehungsweise gewählten Vorstandsmitglieder sind Groß- 
herzoglichem Landes-Versicherungsamte mitzuteilen. 
Über den Vollzug und die Ablehnung der Wahlen wird auf §§ 22 und 23 dieser 
Satzung verwiesen. 
85. 
Hilfsbeamte. 
Zur Führung der Geschäfte werden dem Vorstande in der erforderlichen Zahl Beamte 
und Hilfspersonen beigegeben, welche nicht Mitglieder des Vorstandes sind. 
Über die Anstellung dieser Beamten und Hilfspersonen, insbesondere auch über deren 
Zahl beschließt der Vorstand. Derselbe hat dabei die von der Großherzoglichen Regierung 
gemäß § 1 348 der R.-V.-O. erlassenen Bestimmungen zu beachten und nach den etwa vom 
Ausschuß gefaßten Beschlüssen zu verfahren. 
Um die Kranken= und Invalidenversicherung der Angestellten zu fördern, kann die Anstalt 
auch bei freiwilliger Teilnahme an der Versicherung die im Gesetz bestimmten Teile der Ver- 
sicherungsbeiträge übernehmen. 
Der Vorstand ist ermächtigt, sich mit der Großherzoglichen Regierung darüber zu verein- 
baren, daß die Beamten und Hilfspersonen oder einzelne derselben durch die Großherzogliche 
Regierung mit der Eigenschaft als etatmäßige oder als nichtetatmäßige Beamte angestellt 
werden; dabei hat der Vorstand auch hinsichtlich der Bestreitung der Ruhe-, Unterstützungs- 
und Versorgungsgehalte solcher Beamten mit der Großherzoglichen Regierung ein Abkommen 
zu treffen. Hinsichtlich der Zahl und der Art der mit Beamteneigenschaft zu besetzenden 
Stellen sind die etwa vom Ausschuß beschlossenen Bestimmungen zu beachten. 
über die erfolgte Anstellung von Hilfspersonen und Beamten, die dabei zu Grunde ge- 
legten Anstellungsbedingungen und etwa mit der Regierung abgeschlossenen Vereinbarungen 
ist dem Ausschusse bei der nächsten Zusammenkunft Vorlage zu machen. 
86. 
Vertretung der Anstalt. 
Dem Vorstand liegt die gesamte Verwaltung der Versicherungsanstalt ob, soweit nicht 
einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Satzung dem Ausschuß oder anderen Organen 
übertragen sind.
	        
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