Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

L. 541 
Der Vorstand hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde; seine Geschäfte führen die 
bestellten Beamten des Staates (§ 1 343 R.-V-O.. 
Die Anstalt wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des 
Vorstandes vertreten. Im Falle des § 1354 der R.-V.-O. liegt diese Vertretung den Vor- 
sitzenden des Vorstandes und des Ausschusses ob. Zum Nachweis der Vertretung des Aus- 
schusses genügt die Bescheinigung des Vorstandes. Ist der eine oder andere Vorsitzende ver- 
hindert, so tritt sein Stellvertreter an seine Stelle. 
Soweit nicht der allgemeine Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstandes durch die 
Regierung bezeichnet ist, wird diese Stellvertretung von dem dienstältesten der von der Re- 
gierung ernannten Vorstandsmitglieder wahrgenommen. Dem Vorsitzenden bleibt es vor- 
behalten, für einzelne Fälle, Geschäfte oder Geschäftszweige andere Mitglieder des Vorstandes 
mit der Stellvertretung zu betrauen. 
Die Vertretung der Anstalt gegenüber dem Vorstand hat eine jeweils auf ein Jahr ge- 
wählte Kommission des Ausschusses beziehungsweise deren Bevollmächtigter zu besorgen (§ 15). 
87. 
Form der Willenserklärung. 
Die schriftlichen Willenserklärungen des Vorstandes erfolgen unter dem Namen der Ver- 
sicherungsanstalt mit dem Zusatz „Der Vorstand“. Sie sind von dem Vorsitzenden oder einem 
von ihm bestimmten Vorstandsmitglied handschriftlich zu vollziehen. 
Besondere Vorschriften nach 88 1611, 1631 und 1633 der R.-V.«O. bleiben vorbehalten. 
Der Vorstand führt ein Siegel mit dem Namen der Anstalt. 
Wird die Abhebung oder überweisung von Geld oder anderen Wertgegenständen (ein— 
schließlich des Kassenvorrats) verfügt oder Quittung über nicht bereits genehmigte Darlehens= 
rückjahlung von mehr als 200 Mark erteilt, so ist die Unterschrift des Vorsitzenden oder 
seines Stellvertreters neben der Unterschrift des Kassiers erforderlich. 
88. 
Innerer Geschäftsgang. 
Den inneren Geschäftsgang regelt der Vorsitzende (vergleiche § 9 Ziffer 2 3). 
Die von den Vorstandsmitgliedern sowie den Beamten und Hilfspersonen des Vorstandes 
ausgearbeiteten Beschlüsse und Verfügungen sind in der Urschrift vom Vorsitzenden oder seinem 
Stellvertreter oder einem anderen damit betrauten Vorstandsmitglied mitzuunterzeichnen; der 
Vorsitzende kann aber für bestimmte Geschäfte anordnen, daß diese Mitunterzeichnung zu 
unterbleiben habe. 
Soweit nicht nach diesen Satzungen (5 9) oder kraft besonderer Anordnung des Vor- 
sivenden eine kollegiale Beschlußfassung des Vorstandes stattzufinden hat, ist die Ansicht des 
Vorsitzenden für die Geschäftserledigung entscheidend.
	        
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