Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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(auch wenn er Berichterstatter ist); der an Lebensjahren Jüngere stimmt innerhalb der Reihe 
zuerst ab. 
Die Beschlüsse werden in eine Niederschrift eingetragen und von den anwesenden Mit— 
gliedern unterzeichnet. 
Der Vorstand kann in eiligen Fällen schriftlich abstimmen; darüber, ob der Fall eilig 
ist, entscheidet der Vorsitzende (§7 R-V.-O.). 
8 13. 
Der Ausschuß. 
Der Ausschuß besteht aus je 13 Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten. 
Für jeden Vertreter sind mindestens zwei Ersatzmänner zu wählen. Die Wahl erfolgt 
nach §§ 1351 und 1352 der R.-V.-O. Die Dienstzeit beträgt 4 Jahre. (§ 16 R.-V.-O.). 
Scheiden im Laufe einer Wahlperiode Vertreter nebst ihren Ersatzmännern aus, so hat 
eine Nachwahl nur stattzufinden, wenn die Zahl der noch vorhandenen Vertreter der Arbeit- 
geber und der Versicherten weniger als je sieben beträgt (§§ 19 und 21 Absatz 4). 
Die Vertreter und Ersatzmänner haben sich über ihre Befugnis zur Teilnahme an den 
Beschlüssen des Ausschusses, soweit erforderlich, durch Vorzeigen des ihnen nach der Wahl- 
ordnung zugekommenen Schreibens über die Wahl auszuweisen. Im Zweifel entscheidet der 
Ausschuß über die Zulassung. 
814. 
Zuständigkeit des Ausschusses. 
de Ausschusse liegt ob: 
. die Ernennung beziehungsweise die Wahl der Vorstandsmitglieder nach 8 3 Absatz 1 
Ziffer 2 und 3; 
Vorbehaltlich des §5 die Festsetzung der Bedingungen bezüglich Anstellung von Hilfs- 
beamten und Hilfspersonen; 
. die Wahl der Mitglieder der Ausschußkommission (8 15); 
Ernennung des Rechnungsrevisors; 
Feststellung des Voranschlags und Abnahme der Jahresrechnung; 
Zustimmung zur Verwendung von Mitteln: 
a. zum wirtschaftlichen Nutzen der Rentenempfänger und der Versicherten und ihrer 
Angehörigen (§ 1 400 R.-V.-O.); 
b. zur Verhütung vorzeitiger Invalidität der Versicherten und zur Hebung der gesund- 
heitlichen Verhältnisse der versicherungspflichtigen Bevölkerung (§ 1274 R.-V.-O.): 
. Beschluß über den Betrag der Kapitalien, welche nach § 1 356 Absatz 2 bis 4 und 
§ 1357 der R.-V.-O. angelegt werden dürfen; 
8. Beschluß über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken (§ 1 354 R.-V.-O) 
9. Zustimmung zu den Grundsätzen über Unterbringung von Rentenempfängern in In- 
validen-, Waisen= oder ähnlichen Anstalten (8 10); 
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