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10 Beschluß über die ÜUberwachungs-Vorschriften (§ 1 467 R.-B-O));
11. Beschluß über die Bildung von Rückversicherungsverbänden (§§ 1354 und 1401 R.-V.-O.)
12. Beschluß über Abänderung der Satzung (§ 1341 R.-V.-O. und § 31 dieser Satzung):
13. Antragstellung oder Außerung über Veränderung des Bezirks der Versicherungsanstalt,
insbesondere auch über den Anschluß oder das Ausscheiden der Sonder-Anstalten
s 1332 und 1 360 R.B-O.);
14. Beschluß über Anträge von Mitgliedern des Ausschusses, soweit diese Anträge Gegen-
stände betreffen, welche zum Geschäftskreise der Versicherungsanstalten gehören.
15. Beschluß über die Regelung seines Geschäftsganges (Geschäftsordnung), soweit nicht
bereits die §8 16 bis 21 dieser Satzung Bestimmung treffen.
Beratung und Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, welche dem Ausschuß zu
diesem Zweck von dem Reichs= oder Landesversicherungsamt oder dem Vorstande oder
dem Vorstandsvorsitzenden vorgelegt werden.
16.
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8 15.
Ausschußkommission.
Der Ausschuß bestellt in jeder ordentlichen Versammlung (§ 16) eine Kommission, welche
bis zum Zusammentritt der nächsten ordentlichen Versammlung zu wirken hat.
Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden des Ausschusses und dessen Stellvertreter
und je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten. Als Ersatzmänner werden weiter
ein Arbeitgeber und ein Versicherter gewählt. Diese Vertreter und Ersatzmänner werden in
getrennten Wahlhandlungen von den Arbeitgebern und von den Versicherten gewählt, müssen
Mitglieder des Ausschusses oder Ersatzmänner desselben sein.
Die Kommission hat:
1. die Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstande zu vertreten (§ 6):;
2. die Vorlagen für den Ausschuß, insbesondere Voranschlag, Rechuung, Abhörbemerkungen
vorzuprüfen;
3. die ihr vom Ausschuß besonders übertragenen Geschäfte zu besorgen.
Die Kommission ist befugt, unter Zuziehung des Vorsitzenden des Vorstandes oder eines
von demselben bezeichneten Beamten in den gewöhnlichen Geschäftsstunden und in den Ge-
schäftszimmern der Anstalt die Bücher und Akten der Anstalt einzusehen, Kasseurevisionen zu
beantragen und an solchen teilzunehmen.
Die Kommission hat in jeder Ausschußsitzung mündlich oder schriftlich über ihre Wahr-
nehmungen und Verrichtungen Bericht zu erstatten, und ist nach Gutfinden befugt, Anträge
zu stellen.
Die Ausschußkommission wird berufen und geleitet und verfährt wie der Ausschuß. Be-
schlußfähig ist die Kommission, wenn außer dem Vorsitzenden je ein Arbeitgeber und ein Ver-
sicherter anwesend und die übrigen Mitglieder vorschriftsmäßig geladen sind.