Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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8 16. 
Zeit und Ort der Sitzungen des Ausschusses. 
Alljährlich, in der Regel im Monat Oktober oder November, findet die ordentliche Ver- 
sammlung des Ausschusses statt. Derselben sind die Jahresrechnung und die Abhörakten zur 
Prüfung und etwaigen Aufstellung von Erinnerungen, sowie der Voranschlag vorzulegen. 
Außerordentliche Versammlungen des Ausschusses muß der Vorstand binnen 4 Wochen 
berufen, wenn dies von dem Reichs= oder Landesversicherungsamt oder von mehr als der 
Hälfte der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Gegenstände, welche dem Ausschuß 
zur Beschlußfassung vorgelegt werden sollen, schriftlich verlangt wird und diese Gegenstände 
dem Ausschuß vorbehalten sind. 
Die Verhandlungen finden am Sitze der Versicherungsanstalt statt: ausnahmsweise kann 
der Vorstand auch einen anderen Versammlungsort innerhalb des Großherzogtums bestimmen. 
§ 17. 
Berusung des Ausschusses. 
Zeit und Ort der Sitzung bestimmt der Gesamtvorstand. 
Die Einladung ergeht von dem Vorstandsvorsitzenden tunlichst 14 Tage vor dem Ver- 
handlungstage durch schriftliche Einladung der einzelnen Mitglieder gegen Postschein. 
Diejenigen Mitglieder des Ausschusses, welche am Erscheinen verhindert sind, haben dies 
dem Vorsitzenden des Vorstands tunlichst frühzeitig mitzuteilen. Für die Behinderten sind 
Ersatzmänner nach der Reihenfolge ihrer Wahl einzuladen, sofern denselben die Ladung noch 
so rechtzeitig zugestellt werden kann, daß sie der Ladung Folge leisten können. 
Der Vorsitzende des Vorstandes kann auch andere Beamte und Hilfspersonen der Anstalt 
zu den Sitzungen des Ausschusses beiziehen und mit Auskunftserteilung bezw. Hilfeleistung 
beauftragen. 
In gleicher Weise kann er auch mit Zustimmung des Ausschußvorsitzenden (§ 20 Absatz 1 
Satz 2) andere Personen zur Sitzung einladen, sofern dies zur Aufklärung einzelner Beratungs- 
gegenstände angezeigt erscheint. 
8 18. 
Tagesordnung. 
Bei der Berufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. 
Auf Anordnung des Reichs= oder Landesversicherungsamtes oder auf Verlangen von mehr 
als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses sind auf die Tagesordnung der Versammlung, 
nötigenfalls nachträglich, auch solche in den Geschäftskreis der Versicherungsanstalt gehörende 
Gegenstände zu setzen, deren Beratung gewünscht wird. Das Verlangen der Mitglieder muß 
jedoch spätestens eine Woche vor dem angesetzten Versammlungstage schriftlich gestellt sein.
	        
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