Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

E— 549 
8 24. 
Nichtöffentlichkeit der Sitzung. 
Die Sitzungen des Vorstandes, der Ausschußkommission und des Ausschusses sind nicht 
öffentlich (§ 11 R-V.-O.): vergleiche § 17 Absatz 14 und 5 dieser Satzung. 
8 25. 
Ersatz für bare Anslagen und Zeitverlust oder entgangenen Arbeitsverdienst. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten, werche in ihrer Eigenschaft als Mit 
glieder des Vorstandes, des Ausschusses oder der Ausschußkommission tätig sind, erhalten nach 
folgenden Bestimmungen Ersatz für Auslagen, Zeitverlust oder entgangenen Arbeitsverdienst: 
X. Bei Dienstleistungen außerhalb des Wohnorts erhalten: 
1. die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten als Ersatz ihrer baren Auslagen 
m. für Reisekosten: für Eisenbahnstrecken den Betrag einer Fahrkarte II. Klasse, für 
Damnpfschiffstrecken den Betrag einer Fahrkarte I. Klasse, für Postomnibus- 
strecken die bezüglichen Fahrtaxen und bei ausnahmsweiser Benützung eines 
notwendigen Fuhrwerks die hierfür durch Quittung nachgewiesenen Auslagen; 
für sonstige Auslagen: einen Bauschbetrag von acht Mark beziehungsweise bei 
Reisen außer Baden 12 Mark. 
Nimmt das Geschäft, einschließlich der Reisezeit, zwölf Stunden und mehr 
in Anspruch, so erhöht sich dieser Bauschbetrag um 2 Mark und bei lbernachten 
um weitere 3 Mark. 
Diese Bauschbeträge gelten für den ganzen Tag; wird von Geschäft und 
Reise nur der Vor= oder Nachmittag in Anspruch genommen, so wird nur die 
Hälfte der Bauschbeträge bewilligt. 
2. Außerdem erhalten als Ersatz für Zeitverlust oder entgangenen Arbeitsverdienst 
die Vertreter der Versicherten 6 Mark für den ganzen beziehungsweise die Hälfte 
für den halben Tag Wird der Ausfall eines höheren Verdienstes nachgewiesen, 
so kommt dieser höhere Betrag zur Vergütung. 
13. Bei Dienstleistungen an ihrem Wohnort erhalten: 
1. die Vertreter der Versicherten die unter X Ziffer 2 bestimmte Entschädigung für 
entgangenen Arbeitsverdienst, 
2. die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten (letztere neben der Vergütung 
nach B 1) für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses und der Aus- 
schußkommission eine Gebühr wie A 1b. 
g 26. 
Der Ersatz der Reisekosten und Tagegelder der von der Großherzoglichen Regierung 
ernannten Beamten richtet sich nach den staatlichen Vorschriften; für die übrigen Beamten der 
Anstalt sind die Anstellungsbedingungen (8 14 Ziffer 2) maßgebend. 
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