Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

LII. 559 
II. 
§ 48 erhält unter der Überschrift „b. Erhebung der Geldstrafen und Auszahlung der 
Anteile der Waldeigentümer“ folgende Fassung: 
Die Erhebung der Geldstrafen und die Auszahlung der Strafanteile der Waldeigentümer 
richten sich nach den Vorschriften der Justizgefällordnung vom 20. Oktober 1911 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Nr. XIV). 
Haftet Jemand lediglich für einen Bestraften, so ist dies auf dem Zahlungsausweis 
anzugeben; für den Bestraften und den Haftbaren wird nur ein Überweisungsschein ausgestellt 
und zwar, sofern die Gerichtskasse die Zahlung nicht vorber anzeigt, erst dann, wenn der Straf- 
befehl gegenüber beiden Personen rechtskräftig ist. 
Von der Ausstellung eines Überweisungsscheins 13 kann abgesehen werden, wenn nach dem 
Eintrag in das Forststrafregister oder nach Kenntnis des Gerichts der Bestrafte und der etwa 
Haftbare als gänzlich zahlungsunfähig angesehen werden müssen und der Vollzug der stell- 
vertretenden Freiheitsstrafe alsbald eingeleitet wird; die Ausstellung ist jedoch nachzuholen, 
falls die Geldstrafe bezahlt werden sollte. 
III. 
Die §§ 49 bis 55 werden aufgehoben. 
IV. 
In § 56 werden die Worte: „auf dem in 9 55 erwähnten Auszug nach dessen Einkunft" 
gestrichen. 
V. 
In 8 62 Satz 3 werden die Worte: „durch den Verwaltungshof ganz oder teilweise auf 
die Amtskasse übernommen werden“ ersetzt durch: „vom Amtsgericht ganz oder teilweise auf 
die Staatskasse angewiesen werden. 
VI. 
In § 65 Absatz 1 werden die Worte: und § 54 dieser Verordnung“ gestrichen. 
VII. 
In § 66 erhält Absatz 3 Buchstabe c folgende Fassung: 
„sobald die Finanzbehörde die Unbeibringqlichkeit der ausgesprochenen Geldstrafen anzeigt.“ 
VIII. 
§ 67 erhält folgenden Absatz 2: 
„Hat der Beschädigte nicht allgemein zu seinem Vorteil gereichende Arbeit der in § 16 
des Gesetzes genannten Art der Bezirksforstbehörde nachgewiesen, so hat sie ihm nach Einkunft 
der Listen schriftlich anheim zustellen, binnen einer angemessenen Frist Anträge nach § 17 des 
Gesetzes zu stellen.“
	        
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