LII. 561
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ordnung vom 5. November 1899, die Entwertung der Marken und die Verlängerung der
Gültigkeitsdauer der Quittungskarten für die Invalidenversicherung betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 803) verordnet, wie folgt:
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Die Entwertung der Beitragsmarken geschieht bei der Einziehung der Beiträge durch die
damit betrauten Organe der Krankenkassen in der Art, daß die einzelnen Marken handschrift-
lich oder unter Verwendung eines Stempels in der Hälfte ihrer Höhe mit einem wagrechten
Strich durchstrichen werden; dabei ist auf der letzten der gleichzeitig zu entwertenden Marken
ein Kalendertag (Entwertungstag) in Zahlen (z. B. 10. 6. 12.) deutlich zu bezeichnen.
Als Entwertungstag soll der letzte Tag desjenigen Zeitraumes angegeben werden, für
welchen die Marken gelten.
Das gleiche Verfahren ist auch bei der Berichtigung der Quittungskarten und bei der
Kontrolle der Beitragsentrichtung zu beobachten.
82.
Besorgt die Einzugsstelle die Einklebung von Zusatzmarken auf Ansuchen der Versicherten,
so hat sie die Entwertung nach § 1 vorzunehmen. Als Entwertungstag soll in diesem Fall
der Tag angegeben werden, an dem diese Marken in die Quittungskarte eingeklebt worden sind.
§ 3.
Von der Durchstreichung der Marken kann abgesehen werden, wenn auf jeder einzelnen
Marke der Entwertungstag in Zahlen angegeben wird.
Zur Entwertung ist Tinte oder ein ähnlicher festhaltender Farbstoff zu verwenden.
84.
Solange noch Gemeindekrankenversicherungen bestehen, haben diese die Entwertung der
Marken ebenfalls nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmen.
Karlsruhe, den 23. Dezember 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
E. Muser.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.