Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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LIII. 
3. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
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S- 
Jr 
Vor der Anweisung ist die Rechnung durch den Gerichtsschreibereibeamten, der 
den Fernsprecher überwacht, mit den Gebührenzetteln und Telegrammabschnitten zu 
vergleichen und nach Beisetzung des etwa auf Privatgespräche entfallenden Gebühren= 
anteils als richtig zu bestätigen; die Gebührenzettel und Telegrammabschnitte sind 
zurückzubehalten, während 2 Jahre geordnet aufzubewahren und sodann zur gelegent- 
lichen Vernichtung auszuscheiden. 
Formular 5 werden die Worte „nebst den Bescheinigungen über Benützung des Fern- 
sprechnetzes“ gestrichen und die Worte „— auf Rechnung der Landeshauptkasse“ ersetzt 
durch „und Verrechnung unter“. 
Im § 17 erhält Abs. 3 Satz 3 folgende Fassung: 
Werden solche Einrückungsgebühren bei der zahlungspflichtigen Gegenpartei oder 
— vergl. § 96 — bei der zu Vermögen gelangten armen Partei angefordert, so hat 
der Kostenbeamte (8 74) festzustellen, ob die Zahlung erfolgt ist, und im Falle der 
Zahlung die Anweisung herbeizuführen. 
§ 18 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: 
Der Dienstvorstand kann jedoch Gerichtsschreibereibeamte der Gehaltstarifabteilung 
Ioder G2 allgemein damit betrauen, die Beträge vorläufig zu bestimmen. Erhebt 
der Zeuge oder Sachverständige gegen den vom Gerichtsschreibereibeamten bestimmten 
Betrag keine Einwendungen, so bedarf es der richterlichen Festsetzung nicht, andernfalls 
hat der Gerichtsschreibereibeamte die richterliche Festsetzung herbeizuführen; kann dies 
nicht sogleich geschehen, so ist dem Zeugen oder Sachverständigen die Anweisung eines 
Teilbetrags in Höhe des vom Gerichtsschreibereibeamten für zulässig erachteten Betrags 
mit der Eröffnung anzubieten, daß durch die Annahme des Betrags der Entscheidung 
über den weitergehenden Anspruch nicht vorgegriffen werde. 
§ 20 erhält folgende Fassung: 
Die Auszahlung von Zeugen= und Sachverständigengebühren bei den Gerichten 
durch Gerichtsschreibereibeamte richtet sich nach den hierüber erlassenen besonderen 
Vorschriften. 
§* 21 Abs. 1cR erhält folgende Fassung: 
0) soweit es sich um Gebühren von Zeugen und Sachverständigen handelt, der 
in § 18 Abs. 1 genannte Gerichtsschreibereibeamte. 
Im 8 29 treten an Stelle des Absatzes 2 nachstehende Vorschriften: 
2. Die Dienstreisekosten des Oberlandesgerichtspräsidenten und der Landgerichts- 
präsidenten weist das Justizministerium an.
	        
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