Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

4. 
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568 
31. 
32. 
33. 
34. 
36. 
37. 
LIII. 
Im § 99 werden 
a) in Abs. 1 die Worte „dem Finanzamt“ bis „rückzuerstatten ist“ ersetzt durch: 
Kosten angefordert oder zum Einzug überwiesen hat, die Rückerstattung oder 
Abgangsverrechnung der zuviel angeforderten Kosten sowie deren Erhebung von 
dem nunmehr Zahlungspflichtigen herbeizuführen. 
b) die Absätze 2, 4 und 5 aufgehoben, 
I0) Abs. 6 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Sofern eine Mitteilung nach § 96 erfolgt ist, hat im Falle der Anderung 
einer Entscheidung, durch welche die Kosten einer zum Armenrecht zugelassenen 
Partei auferlegt waren, der Kostenbeamte das Finanzamt von dem Erlöschen oder 
der Minderung der Kostenschuld der armen Partei zu benachrichtigen. 
Im 8§ 100 werden 
a) in Abs. 1 die Worte „nach Maßgabe der §§ 87 bis 96“, 
h) in Abs. 2 die Worte „der Absätze 1 bis 4" gestrichen. 
Die §§ 101 und 102 werden aufgehoben. 
Im § 103 Abs. 1 werden die Worte „gemäß 8§8§ 87 bis 96“ gestrichen. 
Im § 104 werden 
a) die Absätze 3 und 4 aufgehoben; 
b) Abs. 6 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Wird der vorausbezahlte Betrag durch die Haftkosten nicht aufgebraucht, so 
ist der Überschuß zu erstatten. · 
Im § 107 werden 
,2) die Absätze 1 und 2 durch folgende Vorschriften ersetzt: 
1. Vermögenszengnisse zur Erwirkung des Armenrechts sind nach Formular 24, 
Vermögenszeugnisse in Strafsachen nach Formular 24 à auszustellen. 
2. Iu Strafsachen sollen Vermögenszeugnisse nur dann erhoben werden, wenn 
die Feststellung der Vermögensverhältnisse für die Beurteilung des Straffalles, 
insbesondere der Strafhöhe, von Bedeutung ist. Die Vermögenszengnisse in Straf- 
sachen stellt im Großherzogtum der zuständige Steuerkommissär aus. 
1) in Abs. 3 die Zahl „191“ durch „27“ ersetzt. 
Im § 108 werden die Absätze 1, 2, 4 und 5 durch folgende Vorschriften ersetzt: 
1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der vom Antragsteller zu zahlende 
Gebührenvorschuß (einschließlich des Pauschsatzes) — vorbehaltlich der Vorschrift der 
§§ 76, 77 — in der Regel erst nach dem ersten Termin vor dem erkennenden Ge- 
richt zu erheben; droht der Staatskasse im Falle dieses Aufschubs Verlust, so ist der 
Vorschuß zu erheben, sobald er fällig ist.
	        
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