Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

78. 
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LIII. 573 
§ 167 wird aufgehoben. 
§ 171 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
1. Die Behandlung des Kostenwesens bei den Justizbehörden untersteht der allge- 
meinen Dienstaufsicht sowie der Nachprüfung der Zoll= und Steuerdirektion. 
2. Die Wahrung der Rechte der Staatskasse steht der Zoll= und Steuerdirektion zu. 
3. Die Zoll= und Steuerdirektion läßt von Zeit zu Zeit durch Kostenrevisoren 
das Kostenwesen bei den Justizbehörden an Ort und Stelle prüfen. 
Im 8 172 werden 
a) dem Abs. 1 die Worte beigefügt „sowie den Vollzug der Vorschriften der Justiz- 
gefällordnung“. 
b) Abs. 3 gestrichen. 
Im § 174 werden die Worte „der Amtskassen“ gestrichen. 
§ 176 wird aufgehoben. 
Im § 179 wird 
a) in Abs. 1 das Wort „Verstöße“ ersetzt durch „erheblichere Verstöße". 
b) Abs. 3 aufgehoben. 
Im § 184 Abs. 2 werden die Worte „beziehungsweise den Verwaltungshof“ gestrichen. 
Im § 186 Abs. 1 werden die Worte „führen“ bis „Behörden“ ersetzt durch „führt 
die Zoll= und Steuerdirektion“. 
Die §§ 190 und 191 werden aufgehoben. 
Soweit diese Verordnung nichts Anderes bestimmt, wird stets die Bezeichnung „Amts- 
kasse“ durch „Finanzamt“ ersetzt. 
Artikel lI. 
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft. 
2. Die den Notariatsbeamten für auswärtige Dienstgeschäfte im Jahr 1911 zukommenden 
Vergütungen sowie die Gebührenanteile und Nebengeschäftsgebühren der Notare für das 
Jahr 1911 sind noch nach den bisherigen Vorschriften (§8 62, 160 bis 163) anzufordern und 
anzuweisen. 
Karlsruhe, den 28. Dezember 1911. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. ** 
Harsch.
	        
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