Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

LIV. 583 
6. Bestehen Zweifel über die Versicherungspflicht, so ist, wenn die Zweifel sich ohne weit— 
läufige Erhebungen nicht beseitigen lassen, oder wenn der Antragsteller bereits das fünfzigste 
Lebensjahr vollendet hat, die Ausstellung der Karte zunächst abzulehnen und der Vorstand der 
Versicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe um eine baldige Außerung binnen einer 
kurz bemessenen Frist zu ersuchen. 
Die Ausgabestelle kann in diesen Fällen dem Antragsteller eine Bescheinigung über die 
Stellung des Antrags erteilen. 
Widerspricht der Vorstand der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig, so hat die Ausgabe- 
stelle die Karte auszustellen. Bei Widerspruch ist die Sache als Streitigkeit im Sinne der 
x8 1459, 1 460 der R.-V.-O. kurzer Hand an das Versicherungsamt abzugeben und die 
endgültige Erledigung dieser Streitigkeit abzuwarten. Je nach dem Ergebnisse dieses Verfahrens 
ist die Ausstellung der Karte, sofern sie noch nicht erfolgt war, vorzunehmen oder endgültig 
abzulehnen. War die Karte bereits ausgestellt, so ist nötigenfalls ihre Einziehung und die 
Vernichtung der etwa verwendeten Marken nach Maßgabe des § 1462 der R.-V-O. zu 
veranlassen. 
Wird Personen, die den Ausgabestellen als Fürsorge-(Zwangs-zöglinge bekannt sind, eine 
Karte ausgefertigt, so sind hiervon die Fürsorger oder Anstaltsleiter, unter deren Gewalt sie 
stehen, zu benachrichtigen. 
Wird die Ausstellung der Karte aus anderen Gründen als wegen Zweifel über die 
Versicherungspflicht endgültig abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Beschwerde im Auf- 
sichtswege zu. 
7. Bei der Ausfüllung des Formulars ist in folgender Weise zu verfahren: 
Neben dem am Kopfe der Karte befindlichen Vermerk „Versicherungsanstalt“ ist der 
Name der Anstalt einzutragen, in deren Bezirk der Versicherte bei Ausstellung der Karte 
beschäftigt ist, bei versicherungspflichtigen Hausgewerbtreibenden (§ 1229 R.-V.-O.) 
der Name der Anstalt, in deren Bezirk sich die Betriebsstätte des Hausgewerbtreibenden 
befindet. Bei der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge ist, soweit Karten überhaupt aus- 
gestellt werden (Ziffer 5), der Name der Versicherungsanstalt einzutragen, in deren Bezirk sich 
der Heimatshafen des Schiffes befindet. Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland, 
aber in einem Betriebe statt, dessen Sitz im Inlande belegen ist, so ist der Name der Ver- 
sicherungsanstalt einzutragen, in deren Bezirk der Sitz des Betriebes liegt. 
Für das Personal ausländischer Binnenschiffe ist der Name der Versicherungsanstalt 
einzutragen, in deren Bezirk das Schiff beim Überfahren der Grenze zuerst eintritt Hiernach 
kommen in Betracht für den Rhein und die Saar die Versicherungsanstalt Rheinprovinz, für 
den Rhein—MRhone= und den Rhein— Marne-Kanal die Versicherungsanstalt Elsaß-Lothringen 
Abkürzungen des Namens der Versicherungsanstalt sind unzulässig. 
Sodann ist die Bezeichnung der die Karte ausstellenden Stelle (z. B. „Bürger- 
meisteramtin ", „Stabhalterin 7) und das Datum der Ausstellung ein- 
zutragen 
97.
	        
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