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III.
I.IV.
Zum Nachweise einer Krankheit genügt die Bescheinigung des Vorstandes
der Orts-, Land-, Betriebs= oder Innungskrankenkasse, der knappschaftlichen Kranken-
bkasse, der Ersatzkasse, des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder der auf Grund
landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskasse (§ 1 438 Absatz 2 R.-V.-O. und
Artikel 66 des Einführungsgesetzes). Für die Zeit, die über die Dauer der von
den Kassen zu gewährenden Krankenhilfe oder der Fürsorge während der Genesung
hinausreicht, sowie für Personen, die einer solchen Kasse nicht angehört haben, genügt
die Bescheinigung des Bürgermeisters (Stellvertreters) (§ 1438 Absatz 2 R.-V.-O.).
Für die in Reichs= und Staatsbetrieben Beschäftigten kann die Bescheinigung über
die Krankheit durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden (§ 1 438 Absatz 3
R.-V.-O.). Die Anerkennung sonstiger Nachweise (z. B. ärztlicher Atteste, Zeugnisse
von Krankenhäusern über die Krankheit u. s. w.) ist nicht ausgeschlossen.
Für die Eintragung einer Krankheit ist im einzelnen folgendes zu beachten:
IV.
Krankheiten die durch Bescheinigungen der Kassenvorstände oder der Bürgermeister
(Stellvertreter) nachgewiesen werden (1I1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn
sie nach dem vorgeschriebenen Formular bescheinigt sind.
Es sind nur solche Krankheiten einzutragen, die mindestens eine volle Beitrags-
woche (Montag bis einschließlich Sonntag) gedauert haben.
Krankheiten, welche die Erkrankten sich vorsätzlich oder bei Begehung eines durch
strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder durch schuldhafte Beteiligung
bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen haben, sind nicht ein-
zutragen.
Krankheitswochen werden nicht angerechnet, wenn die Versicherten vor Beginn der
Krankheit nicht berufsmäßig, sondern nur vorübergehend versicherungspflichtig
beschäftigt gewesen sind, sowie wenn die Krankheitswochen nach Fortfall der Ver-
sicherungspflicht in die Zeit einer freiwilligen Weiterversicherung fallen.
Ergibt sich, daß der Erkrankte durch die Krankheit nicht verhindert gewesen ist,
seine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung fortzusetzen oder sind für
für die Dauer der Krankheit wegen Fortsetzung des die Versicherungspflicht be-
gründenden Arbeits= oder Dienstverhältnisses Beitragsmarken entrichtet worden, so
ist die Eintragung abzulehnen.
"ö. Wenn die Krankheit ununterbrochen über ein Jahr dauert, wird die weitere
Dauer nicht eingetragen.
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g. Die an eine Krankheit sich anschließende, mit Arbeitsunfähigkeit verbundene
Genesungszeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Dasselbe gilt für die Dauer
von acht Wochen bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch Schwangerschaft oder ein
regelmäßig verlaufenes Wochenbett veranlaßt ist.
Geleistete Militärdienste werden durch Vorlegung der Militärpapiere nach-
gewiesen (§ 1.438 Absatz 1 R.-V.-O.).