Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

LIV. 587 
Die Eintragung von Militärdiensten ist zu versagen: 
a bei solchen, die nicht zur Erfüllung der Wehrpflicht stattgefunden haben; 
für die Dauer von Mobilmachungs= oder Kriegszeiten werden jedoch auch frei- 
willig geleistete Militärdienste angerechnet; 
bei Militärdiensten während der freiwilligen Weiterversicherung; 
. wenn der Inhaber der Karte vor Beginn der Militärdienste eine die Ver- 
sicherungspflicht begründende Beschäftigung überhaupt nicht 
oder nur vorübergehend gehabt hat. 
V. Vor Eintragung der Militärdienst= und Krankheitszeiten ist ihre Anrechnungsfähigkeit 
zu prüfen. Ergeben sich hierbei Zweifel und gelingt ihre Beseitigung nicht, so sind 
die Militärdienste und Krankheiten zu berücksichtigen. Der Versicherungsanstalt ist 
jedoch sogleich oder bei Übersendung der aufgerechneten Karte von den Bedenken 
Mitteilung zu machen. 
— S 
B. Die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen. 
11. Die Ausgabestellen bescheinigen dem Inhaber die Endzahlen der Aufrechnung nach 
einem Muster, das der Aufrechnungstabelle in der Karte entspricht. Legt der Inhaber der 
Karte ein Sammelbuch für Bescheinigungen vor, so ist dieses zu benutzen. 
Die Bescheinigung ist im unmittelbaren Anschluß an die Aufrechnung 
auszustellen und mit der neuen Karte auszuhändigen. 
12. Gegen die Aufrechnung der abgegebenen Karte und gegen den Inhalt der Bescheinigung 
steht dem Versicherten binnen einem Monat nach ihrer Aushändigung (§§ 1 422, 128 R.-V.O.) 
die Beschwerde beim Versicherungsamt zu, das endgültig entscheidet. 
13. Wird die Beschwerde als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und die Be- 
scheinigung nötigenfalls auf einem besonderen mit ihr zu verbindenden Blatte mit Tinte zu 
berichtigen. Das Verfahren ist kostenlos. 
C. Die Ausstellung der neuen Karte. 
14. Die neue Karte wird sofort gegen Rückgabe der alten nach den für die Ausstellung 
der ersten Karte maßgebenden Vorschriften (Ziffern 5 bis 8), mit folgenden Anderungen 
ausgestellt: 
I. Die Ausstellung der neuen Karte darf in der Regel von einer besonderen Feststellung 
darüber, ob zurzeit die Versicherungspflicht besteht, nicht abhängig gemacht werden. Vielmehr 
hat im allgemeinen jeder Inhaber einer Karte Anspruch auf ihren Umtausch. Nur in solchen 
Fällen ist die Ausstellung einer neuen Karte abzulehnen, in denen die Ausgabestelle die pflicht- 
mäßige Überzeugung gewinnt, daß die alte Karte zu Unrecht ausgestellt worden ist oder daß 
der Antragsteller bereits invalide ist (§ 1255 Absatz 2 R.-B--O.). 
In Zweifelsfällen ist die Ausstellung der neuen Karte zunächst abzulehnen und der 
Vorstand der Versicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe um eine baldige Außerung
	        
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