Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

588 EIV. 
zu ersuchen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Antragsteller bereits mit einem Antrag 
auf Bewilligung einer Invalidenrente unter Anerkennung seiner Invalidität zurückgewiesen 
worden ist, weil er die Wartezeit nicht erfüllt hatte. 
II. Die Karte wird am Kopf mit dem Namen der Versicherungsanstalt versehen, die auf 
der vorhergehenden eingetragen war (Ursprungsanstalt). Weicht die Bezeichnung einer späteren 
Karte ab, so ist der Name auf der ersten maßgebend (§ 1 418 R.-V.O.). 
III. Die neue Karte erhält als Nummer die Zahl, welche auf die Zahl der auf- 
gerechneten Karte, soweit diese zu ermitteln ist, folgt. Enthält die alte Karte beispielsweise 
die Zahl 3, so ist die neue mit der Zahl 4 zu bezeichnen. Als „Berufsstellung“ ist, 
wie sich aus dem Vordruck ergibt, die Berufsstellung des Inhabers zur Zeit der Aus- 
stellung der neuen Karte einzutragen, auch wenn auf der früheren Karte eine andere 
Berufsstellung angegeben war. Solche Verschiedenheiten werden sich z. B. dann ergeben, wenn 
Lehrlinge Gesellen geworden sind, oder wenn der Versicherte in einen anderen Beruf über- 
getreten ist. Ist die bisherige Berufsstellung nur vorübergehend aufgegeben, um sie bei 
geeigneter Arbeitsgelegenheit wieder einzunehmen, kann auch die frühere Beschäftigung ein- 
getragen werden. 
IV. Wird die Ausstellung der neuen Karte von dem Versicherten selbst beantragt, so ist 
er zu befragen, ob in die neue Karte Marken für einen vor dem Tage der Ausstellung der 
neuen Karte liegenden Zeitraum eingeklebt werden sollen. Ist dies der Fall, so gilt für die 
Ausfüllung des Vermerks „Verwendbar für die Zeit seit dem .ten. ..“ das unter Ziffer 7 
Absatz 6 Gesagte. 
V. In den Fällen der Ziffer 5 Absat 2 Satz 1 erfolgt die Ausstellung der neuen 
Karte auf Grund der Aufrech g.Hierbei ist in die neue Karte die Zahl 
einzutragen, die auf die in der Aufrechnungsbescheinigung bezeichnete Karte folgt. Wird diese 
Aufrechnungsbescheinigung nicht vorgelegt, so erhält die neue Karte die Nummer, welche auf 
die Nummer der für den Versicherten zuletzt ausgestellten Karte, soweit diese zu ermitteln ist, 
folgt, sonst die Nummer 1. 
D. Die Einsendung der aufgerechneten Karten an die Versicherungsanstalt. 
15 Die abgegebenen Karten sind sorgfältig aufzubewahren und spätestens vierteljährlich 
an die Landesversicherung Baden porto= und frachtfrei zu übersenden. Wünschen der 
Versicherungsanstalt wegen Einhaltung kürzerer Einsendungstermine ist zu entsprechen. Vor 
Ablauf der Beschwerdefrist und vor Erledigung der etwa eingelegten Beschwerde ist die Karte 
nicht abzusenden. 
Diese Bestimmungen gelten auch für gefundene, zurückgelassene oder unbestellbar gebliebene 
verwahrte Karten. 
16. Die Krankheitsbescheinigungen und Militärpapiere, welche zur Berücksichtigung bei der 
Aufrechnung vorgelegt worden sind, sind dem Versicherten mit der Aufrechnungsbescheinigung 
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