Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

590 LIV. 
Die übertragung erfolgt nach folgendem Muster: 
„Bei Erneuerung der Karte übertragen: 
10 W. II. V. A. Königreich Sachsen für die Zeit von . . . .. bis 
13 „ III. „ „ Baden „ „ „ „ „ 
8 „ V. „ „ Rheinprovinz „ „ „ „ » 
108.M·»» » 
Durlach, den 5. März 1912. (Name des den Übertragungsvermerk ausstellenden Beamten.) 
(Dienstsiegel.)“ 
Dabei bedeuten die Abkürzungen W. „Beitragswochen“, V. A. „Versicherungsanstalt", 
die römischen Ziffern I, II, III, IV. V die Lohnklassen, 8. M. „Zusatzmarken“, die arabischen 
Ziffern die Anzahl von Beitragswochen, für welche Marken der Lohnklasse und Versicherungs- 
anstalt beigebracht waren oder bei Zusatzmarken die Zahl der verwendeten Marken; z. B. 
können die oben aufgeführten 13 Wochen III. Versicherungsanstalt Baden aus einer nach 
dem 1. Januar 1911 verwendeten, für einen Zeitabschnitt von 13 Wochen hergestellten Bei- 
tragsmarke III. Lohnklasse der Versicherungsanstalt Baden herrühren. Der Übertragungs- 
vermerk ist von dem übertragenden Beamten zu unterschreiben. Die in der unbrauchbar 
gewordenen Karte vorhandenen Marken dürfen weder entfernt noch in die neue Karte ein- 
geklebt werden. 
Wird nicht glaubhaft nachgewiesen, ob und wieviel Beitragsmarken in der zu erneuern- 
den Karte enthalten waren, so ist von der Markenübertragung abzusehen und in die erneuerte 
Karte der Vermerk aufzunehmen: „Bei Erneuerung der Karte waren Beitragsmarken nicht 
zu übertragen."“ Dieser Vermerk bedarf weder der Unterschrift noch der Beidrückung des 
Siegels. 
III. Die erneuerte Karte ist dem Versicherten auszuhändigen. Die etwa vorhandene alte 
Karte behält die Ausgabestelle ein und vermerkt unter Beidrückung ihres Siegels auf der 
Außenseite: „Nach Erneuerung einbehalten.“ Auf die Innenseite dieser Karte ist 
der Vermerk zu setzen, der gemäß II Absatz 4 in die neue Karte einzutragen ist. Die Aus- 
händigung der neuen Karte hat Zug um Zug mit der etwaigen Übergabe der alten Karte 
zu geschehen. 
18. Der Versicherte ist befugt, binnen einem Monat nach Aushändigung der neuen Karte 
gegen den Inhalt der Übertragung Beschwerde zu erheben. Auf die Beschwerde und das 
Verfahren finden die Bestimmungen unter Ziffern 12, 13 Anwendung. Nach Ablauf der 
Beschwerdefrist, oder nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens ist die alte Karte, sofern 
eine solche eingereicht ist, der Landesversicherungsanstalt Baden einzusenden (Ziffer 15). 
Eine Erneuerung der Karte findet, abgesehen von den Fällen des § 1421 der R.-V.-O. 
noch statt: 
u. wenn die Karte wegen einer unzulässigen Eintragung von einer Behörde einbehalten 
wird (§ 1424 R.-V.-O.)
	        
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