Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

592 LIV. 
23. Sind zu viel Marken beigebracht, so sind die überschießenden Marken nach Ziffer 21 
Absatz 2 zu vernichten und die Versicherungsanstalt zu veranlassen, den Wert der vernichteten 
Marken an die Beteiligten zurückzuzahlen. 
24. Ein Berichtigungsverfahren wegen angeblicher Verwendung von Marken einer zu 
hohen Lohnklasse ist nur einzuleiten, wenn dargetan wird, daß Arbeitgeber und Ver- 
sicherter sich nicht über eine Versicherung in der betreffenden höheren Lohnklasse geeinigt haben 
(§ 1248 R.-V.-O.). Wird das Verfahren eingeleitet, so sind die zu hohen Marken nach 
Ziffer 21 Absatz 2 zu vernichten, die richtigen Marken von der Versicherungsanstalt einzu- 
sordern und einzukleben. Die Versicherungsanstalt ist zu veraulassen, den überschießenden 
Wert der verwendeten Marken an die Beteiligten zurückzuzahlen. 
25. Sind Marken einer unrichtigen Versicherungsanstalt beigebracht, so ist 
die nachträgliche Einklebung von Marken der richtigen Versicherungsanstalt in der Weise vor- 
zunehmen, daß der Wert der zu vernichtenden Marken von der nurichtigen Versicherungsanstalt 
und die erforderliche Zahl von Beitragsmarken von der richtigen Versicherungsanstalt unter 
Einsendung des entsprechenden Geldbetrages eingefordert wird. 
26 Die Versicherungsämter können an Stelle der Vernichtung von Marken die Karte 
nach den Vorschriften des 3. Abschnitts erneuern (§ 1463 R.-V.-O.). Bei der Übertragung 
des Inhalts sind nur die gültigen Eintragungen zu berücksichtigen, die vernichteten Marken 
also außer Betracht zu lassen. Die eingezogene Karte ist nach Ziffer 17, Ill zu behandeln. 
Sind Marken in bereits aufgerechneten und umgetauschten Karten vernichtet worden, so 
bedarf es gleichzeitig der Berichtigung der Aufrechnungen und der von den Inhabern der 
Karte zu diesem Zwecke einzuziehenden Bescheinigungen über die Aufrechnungen. Bei Berich- 
tigung der Karte sind die eingeklebten Marken zu entwerten. 
27. Ergibt sich bei der Aufrechnung oder Erneuerung von Karten, daß Marken in unvor- 
schriftsmäßiger Weise verwendet sind, so hat die Ausgabestelle, sofern die Beteiligten mit der 
Berichtigung einverstanden sind, diese nach den vorstehenden Bestimmungen herbeizuführen. 
III. Teil. 
Ouittungskarten für Selbstversicherung und ihre Jortsetzung. 
Graues Formular. (B.) 
28. Ausstellung der ersten Quittungskarte. Die erste Karte wird auf Antrag 
solchen Personen ausgestellt, welche auf Grund der Selbstversicherung in die Versicherung 
eintreten. Personen, die sich bei einer Sonderanstalt (§§ 1360 ff. R.-V.-O. und oben 
Ziffer 5 Absatz 1) selbstversichern, werden Karten nicht ausgestellt. Vor der Ausstellung ist 
die Versicherungsberechtigung des Antragstellers zu prüfen. 
Im übrigen finden auf die Ausstellung der Karte die Bestimmungen der Ziffern 6 bis 8 
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß bei der Ausfüllung des Formulars neben
	        
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