Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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steriums  die  von  anderen  Eisenbahnen,  also  auch  von  der  Thüringischen  Eisenbahn,  auf
die  Main-Weser-Eisenbahn  übergehenden  Transporte  von  übergangssteuerpflichtigen
Gegenständen  und  zwar  von  Bier,  Branntwein,  Obstwein  und  Wein,  wemm
dieselben  nach  dem  Großherzogthume  Hessen,  nach  dem  Gebiete  der  freien  Stadt  Frankfurt,
  nach  Baden,  Württemberg  u.  s.  w.  bestimmt  sind,  zu  Verhütung  der  sonst  für  die
Versender  entstehenden  Nachtheile  mit  vorschriftsmäßigen  Uebergangsscheinen,  deren
Ausfertigung  in  den  bezüglichen  Fällen  von  Seiten  der  Betheiligten  bei  den  Fürstlichen
Rent=  und  Steuer-Aemtern  zu  beantragen  ist,  versehen  sein  müssen.
Rudolstadt,  den  22.  Mai  1854.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium,  Abth.  der  Finanzen.
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Schwarß.  r  3%
4  Loch.

XrL.  Ministerial-Bekanntmachung,

die  dem  Steucramte  zu  Römhild  ertheilte  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen
  II  betreffend,  vom  2.  Jui  1854.

Nachdem  für  angemessen  erachtet  worden,  dem  Herzoglich  Sächsischen  Steueramte
zu  Römhild  vom  1.  k.  M.  ab  die  Besugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  zu
ertheilen,  so  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntuh  gebracht.

Rudolstadt,  den  2.  Juni  1851.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium,  Abtb.  der  Finanzen.
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XLIII.  Einführungs-Gesetz
zur  Erecutions-Ordnung  für  das  Fürsteuttum  Schwarzburg-Aludolstadt,  vom
10.  Juni  1854,  nebst  der  Erceutiond-Ordunng.
Wir  Friedrich  Günther,  von  Gottee  Gnaden,  Fürst  zu  Schwarzburg  u.
urkunden  und  bekennen  hiemit,  daß  Wir  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  sowie  mit
Beiralh  und  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  die  anliegende  Executions-Ordnung
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A.  Koch.