Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Zahlung. 
Zu.. am 15. März 1911 mit 26 4 11 5 
mit Worten: Zwanzig sechs Mark 11 3, 
wofür bescheinigt der Gemeinderechner J. Maier. 
— am 1. Juni 1911 mit 26 4% 10 5 
mit Worten: Zwanzig sechs Mark 10 3, 
wofür bescheinigt der Gemeinderechner J. Maier. 
Zu. EEIIIIIIIIIIIE 
mit Worten: Zwanzig sechs Mark 10 3, 
wofür bescheinigt der Gemeinderechner J. Maier. 
Zu.. . am 1. November 1911 mit 26 10 F 
mit Worten: Zwanzig sechs Mark 10 5, 
wofür bescheinigt der Gemeinderechner J. Maier. 
N'nmerkung. Ist der Umlageschuldner im Besite eines Quitkungs- oder Abrechnungsbüchleins, so kann die Umlageschuld 
bei der ersten Zahlungsleistung in dasselbe übertragen werden. Wenn dies geschieht, so muß die Zahlung 
anstatt oben, in diesem Büchlein bescheinigt werden.
	        
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