Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

60 II. 
Der Stadtrat hat die eine Fertigung der Darstellung der dem Stadtrechner zuzustellen- 
den Ausfertigung des Voranschlags, die andere der dem Bezirksamt vorzulegenden Abschrift 
des Voranschlags — §§ 22 und 25 — anguschließen. 
In § 11 Absatz 1 
kommen die Worte: „und des § 47 des Bürgerrechtsgesetzes“ in Wegfall. 
In 8 13 
sind die Worte: „des Armenrats“ durch die Worte: „der Armenkommission“ zu ersetzen. 
In § 14 Absatz 2 
kommen unter b die Worte: „im Mindestbetrag von zwei Prozent der laufenden Ausgabe" 
in Wegfall. 
Ferner erhält § 14 folgenden Zusatz: 
Der Betrag der aus Wirtschaftsmitteln zu deckenden, noch nicht verwendeten Kredite 
des abgelaufenen Jahres ist, soweit solche aufrecht erhalten werden, am Kassenvorrat nicht 
abzuziehen, dagegen unter den entsprechenden Rubriken der Ausgabe neuerdings in den Vor- 
anschlag einzustellen. 
In § 15 Absatz 1 
kommen die Worte: „sowie nach § 42 der Gemeinderech isung“ in Wegfall. 
* - 
  
8 19 
erhält folgende Fassung: 
Der Voranschlag ist spätestens im Monat Dezember vorzubereiten und spätestens bis 
15. Februar des Voranschlagsjahres endgültig abzuschließen. 
Derselbe wird durch den Stadtrat unter Zuzug des Stadtrechners und mit Berücksich- 
tigung der etwaigen ortsstatutarischen Vorschriften in Betreff der Vorberatung durch die 
zuständigen Kommissionen aufgestellt und alsdann dem geschäftsleitenden Vorstand der Stadt- 
verordneten zur Erklärung innerhalb 14 Tagen zugestellt. 
In 8 20 Absatz 2 
kommen die Worte: „die Gemeindeversammlung beziehungsweise“ in Wegfall. 
21 
erhält folgende Fassung: s 
Der Tag der Versammlung des Bürgerausschusses zur Beschlußfassung über die Zustim— 
mung zu dem Voranschlag ist so festzusetzen, daß zwischen demselben und der Bekanntmachung 
der Einladung sowohl als dem Beginne der Auflagefrist — 8 20 — ein Zeitraum von 
wenigstens zehn Tagen liegt.
	        
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