Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

62 II. 
C. 
In dem der eingangs genannten Verordnung beigegebenen Muster Beilage I kommen 
in Wegfall: 
Die Seiten 3, 7, 9 und 11; 
auf Seite 4 Ziffer I Absatz 2 die Worte: „mindestens 2 Prozent der laufenden Aus- 
gabe von 43730 4 = 874 46 60 J rund“; 
auf Seite 4 Ziffer II Absatz 1 die Worte: „.und am 20. Januar 1878 Nr. 1478 
amtlich genehmigten“:; 
auf Seite 5 Ziffer III das Wort „amtlich“; 
ferner auf Seite 8 die Zeilen 1 bis 8 von unten samt Anmerkung zu denselben, und 
auf Seite 10 Ziffer 2 der Absatz: „b. nach Maßgabe des § 42 der Gemeinderechnungs- 
anweisung wegen Wertverminderung an dem aus Grundstocksmitteln erbauten Schulhause 
100 4“. 
Verordnung. 
(Vom 13. Januar 1911). 
Die Geschäftsordnung für den Bürgerausschuß in den der Städteordnung unterstehenden Städten betreffend. 
Mit Rücksicht auf die Anderungen der Städteordnung in der Fassung vom 18. Oktober 
1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 652) wird mit sofortiger Wirkung verordnet: 
Artikel l. 
Die durch unsere Verordnungen vom 23. Dezember 1874 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 639), 13. April 1881 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 132), 28. Juni und 
1. Dezember 1884 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 319 und 467) und 6. Juli 1889 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 112) festgestellte Geschäftsordnung für den Bürger- 
ausschuß in den der Städteordnung unterstehenden Städten wird geändert und ergänzt, wie folgt: 
In § 1 Absatz 2 treten an Stelle des letzten Satzes folgende Bestimmungen: 
„Die Wahl erfolgt mittels geheimer Stimmgebung. Zur Giltigkeit der Wahl ist er- 
forderlich, daß mehr als die Hälfte der Stadtverordneten abgestimmt hat. Als gewählt gelten 
diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los". 
Der Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
„Auf das Wahlverfahren finden die in der Städtewahlordnung für die Wahl der Stadt- 
räte enthaltenen Vorschriften, soweit sie nicht lediglich auf die Verhältniswahl sich beziehen, 
sinngemäße Anwendung“.
	        
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