Nr. III. 65
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 31. Januar 1910.
Inhalt.
Verordnung und Bekonntmachung: des Ministeriums des Innern: die Benützung des Lager und
Ladeplatzes am Floßhafen bei Sandhojen betreffend; die Einfuhr von Schlachtvieh aus Hsterreich-Ungarn betreffend.
Verordnung.
(Vom 12. Jannar 1911.)
Die Benützung des Lager= und Ladeplatzes am Floßhafen bei Sandhofen betreffend.
Auf Grund des § 155 des Polizeistrafgesetzbuchs wird mit Wirksamkeit vom Tage der
Verkündung verordnet, was folgt:
81.
Der am rechten Ufer des Floßhafens unterhalb km 5,110 der Sandhofer Landstraße
gelegene Platz am Altrhein dient zum Umschlag und zur Lagerung von Gütern. Er unter-
liegt als zum Hafengebiet gehörig den Bestimmungen der Hafenpolizeiordnung vom 1. Mai 190|
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 357), soweit nicht im Nachstehenden etwas Anderes
bestimmt ist.
82.
Die Verwaltung des Lagerplatzes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf ihm liegt
dem Gemeinderat Sandhofen ob, der für die Handhabung dieser Lagerplatzordnung einen
Platzaufseher bestellt. Der Platzaufseher sowie sein Stellvertreter werden durch die Staats
behörde amtlich verpflichtet und mit einem Ausweis versehen.
Die staatliche Aufsicht über die Verwaltung des Lagerplatzes sowie die Handhabung der
Hafenordnung und dieser Lagerplatzordnung wird durch das Hauptzollamt Mannheim ansgeübt.
Sämtliche Schiffer und Flößer, die zum Zwecke des Aus= oder Einladens an dem Lager
platz anlegen wollen, haben sich unter Angabe ihres Namens, des Ladegegenstandes, des Lade
gewichtes, des Absenders und des Empfängers u. s. w. bei dem Platzaufseher anzumelden, der
die Schiffe in der Reihenfolge der Anmeldungen in ein Verzeichnis einträgt und dem Schiffer
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