66 III.
eine Bescheinigung ausstellt, auf Grund deren die Zuweisung der Plätze durch den Platz-
aufseher erfolgt.
Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
84.
Liegen nicht triftige Gründe zu einer Abweichung vor, so werden die Plätze für Anlegen,
Laden und Löschen der Schiffe oder Lagern von Gütern nach der Reihenfolge der Anmeldungen
und Eintragungen im Verzeichnis angewiesen.
85.
Die Löschung einer Ladung kann verweigert werden, wenn der Frachtführer (Schiffer)
oder der Empfänger oder Versender der Ladung mit der Zahlung von Lade= und Lager-
gebühren für ältere Sendungen länger als einen Monat — vom Tage der Anforderung an
gerechnet — im Rückstand ist. Die bezüglichen Quittungen sind dem Platzaufseher auf Ver-
langen vorzuzeigen.
86.
Das Aus= und Einladegeschäft muß ohne Aufenthalt vorgenommen werden.
Die Be= und Entladefristen werden nach den Bestimmungen der §§ 29 und 48 des
Binnenschiffahrtsgesetzes (Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 — Reichsgesetzblatt Seite 369
und 868) festgesetzt und betragen bei:
Ladungen bis zu 30 000 kg 2 Tage,
7. 7 » 50 000 kg 3 Tage,
„ „ „ 100 000 kg 4 Tage
und so fort in Stufen von 50 000 kg je einen Tag mehr für jede höhere Stufe bis zu
Ladungen von 500 000 ka; von da ab steigt die Be= oder Entladezeit für je 100 000 kg
um je einen Tag. Bei Ladungen über 1000 000 kg beträgt die Ladezeit 18 Tage.
Für die Arbeitszeit gelten die Bestimmungen des § 15 der Hafenpolizeiordnung. Hier-
nach ist das Löschen und Laden der Schiffe und die An= und Abfuhr der Güter innerhalb
der nachfolgend bestimmten Zeit vorzunehmen:
in den Monaten Oktober bis einschließlich März:
vormittags 7 bis 12 Uhr,
nachmittags 1 ½ bis 6¼ Uhr:;
in den Monaten April bis einschließlich September:
vormittags 6 bis 12 Uhr,
nachmittags 1¼ bis 7 Uhr.
87.
Die lagernden Güter sind nach Anordnung des Platzaufsehers aufzusetzen. Geschieht dies
nicht, so ist der Gemeinderat befugt, die Güter auf Kosten des Empfängers umsetzen zu lassen.